5 StR 40/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. M344rz 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Bremen vom 18. Juni 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenkl344gerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die R374ge, das Landgericht habe es entgegen der ihm obliegenden Aufkl344-rungspflicht unterlassen, die von der Verteidigung vorgelegte, vom Angeklag-ten und der Nebenkl344gerin am 2. Juni 2003 abgeschlossene Sorgerechts-vereinbarung zu verlesen, scheitert bereits daran, dass die von der Revision behauptete Zeugenaussage der Nebenkl344gerin verfahrensrechtlich nicht be-wiesen ist. Sie ist dem Urteil nicht zu entnehmen, sondern soll sich aus der Begr374ndung eines Beweisantrags ergeben, dessen entsprechende Pr344misse aber vom Gericht bei Ablehnung des Antrags nicht etwa ausdr374cklich aner-kannt worden ist. Die behauptete Aussage der Nebenkl344gerin wird demnach auf die blo337e Erkl344rung eines Verfahrensbeteiligten gest374tzt, mit der indes 226 wegen des vom Revisionsgericht zu beachtenden Verbots der Rekonstruk-tion der Beweisaufnahme 226 374ber den Inhalt einer Zeugenaussage im Revisi-onsverfahren kein Nachweis erbracht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008 226 5 StR 412/08 Rdn. 12 m.w.N.). - 3 - Die Sache ist im Beschlussverfahren entscheidungsreif (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2006 226 5 StR 382/06 m.w.N.). Der Schriftsatz der Rechts-anw344ltin S. vom 10. M344rz 2009 hat vorgelegen. Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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