5 StR 401/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2007 beschlos-sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. April 2006 nach 247 349 Abs. 4 StPO aufgehoben a) im Schuldspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen 226 mit Ausnahme derjenigen zum 344u337eren Tathergang 226 soweit der Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung in zwei F344llen und versuchter schwerer Brandstiftung in zwei F344llen (F344lle 2 bis 5 des Urteils) verurteilt worden ist; b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugeh366ri-gen Feststellungen. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in zwei F344llen, versuchter schwerer Brandstiftung in zwei F344llen sowie wegen Sachbesch344digung in zwei F344llen unter Einbeziehung einer anderweitig ver- 1 - 3 - h344ngten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren, zwei Monaten und einer Woche verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Diese hat mit der Sachr374ge den aus dem Beschlusste-nor ersichtlichen Erfolg; im 334brigen ist sie aus den Gr374nden der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen der Strafkammer z374ndete der Angeklagte in den F344llen 2 bis 5 der Urteilsgr374nde innerhalb eines Zeitraums von drei Tagen jeweils im Keller eines mehrgeschossigen Neubauhauskomplexes Gegenst344nde an. Er selbst bewohnte mit seiner Familie ebenso wie seine Schwiegereltern eine Wohnung in dem Komplex. Ein Motiv f374r diese Taten hat die Strafkammer nicht festgestellt. 2 3 Im Fall 2 z374ndete der Angeklagte mit einem Feuerzeug einen Karton in dem Kellerverschlag an, der neben dem von ihm genutzten Verschlag lag. Das dortige Inventar geriet in Brand. Im Fall 3 entz374ndete er einen aus einem anderen Kellerverschlag heraush344ngenden Stofffetzen, woraufhin dieser Verschlag und vier weitere 204ausbrannten223. Aufgrund der durch den Brand entstandenen Hitze verschmolzen Versorgungsleitungen 226 infolgedessen fiel der Strom aus, die Hauptstromleitung blieb f374r mehrere Stunden abgeschal-tet 226 und an der Betondecke kam es zu Putzabplatzungen. Im Fall 4 entz374n-dete er ebenfalls einen aus einem Kellerverschlag in H366he der Versorgungs-leitungen heraush344ngenden Stofffetzen; dieser und die Holzlatten des Ver-schlages fingen Feuer. Im Fall 5 z374ndete der Angeklagte in einer Nische des Kellergangs einen Pappkarton an, woraufhin die Versorgungsleitungen im Keller verschmolzen, weswegen der Strom abgeschaltet werden musste und drei Kellerverschl344ge 204ausbrannten223. 2. Das Landgericht ist in den F344llen 3 und 5 von einer vollendeten schweren Brandstiftung ausgegangen, weil die Versorgungsleitungen auf-grund der Br344nde unbrauchbar geworden seien. In den F344llen 2 und 4 habe 4 - 4 - der Angeklagte jeweils eine solche Tat versucht, da er ein Ausbreiten des Feuers auf die Versorgungsleitungen und damit auf einen f374r den bestim-mungsgem344337en Gebrauch eines Hauses wesentlichen Teil beabsichtigt ha-be. 3. Diese W374rdigung h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Eine Verurteilung nach 247 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der hier in Betracht kommen-den ersten Variante setzt voraus, dass ein zur Wohnung von Menschen die-nendes Geb344ude in Brand gesetzt oder durch die Brandlegung ganz oder teilweise zerst366rt wurde, bzw. der T344ter dazu vors344tzlich unmittelbar ange-setzt hat. Dies belegen die Feststellungen nicht. 5 6 a) Ein Kellerraum in einem Wohnhaus ist in der vom Landgericht an-genommenen Tatbestandsalternative 204in Brand setzen223 m366gliches Tatobjekt des 247 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn das Feuer wesentliche Geb344udeteile erfasst hat oder es sich auf Geb344udeteile ausweiten kann, die f374r den be-stimmungsgem344337en Gebrauch des Geb344udes, also das Wohnen, wesentlich sind (BGHSt 48, 14, 21; vgl. auch BGH NJW 1999, 299 zu 247 306 Nr. 2 StGB a. F.). aa) Aus der Feststellung, dass die Kellerverschl344ge 204ausgebrannt223 sei-en, kann nur geschlossen werden, dass dort gelagerte Gegenst344nde und die Vorrichtungen zur Abtrennung der Kellerverschl344ge gebrannt haben. F374r sich genommen gen374gt das nicht, da es sich nicht um f374r das Wohnen we-sentliche Geb344udeteile handelt (verneinend z. B. BGHSt 48, 14, 22: Holzlat-ten und Stoffbezug der Kellert374r; BGH NStZ 2003, 266: Holzw344nde, die ein-zelne Kellerabteile abtrennen; BGH NStE Nr. 10 zu 247 306 StGB: Lattenkeller-t374r). Feststellungen dazu, ob die Inbrandsetzung dieser Gegenst344nde geeig-net war, das Feuer anderen, f374r die bestimmungsgem344337e Nutzung wesentli-chen Geb344udeteilen mitzuteilen, fehlen. Angesichts der 374blichen Bauweise von mehrgeschossigen Wohngeb344uden versteht sich dies auch nicht von selbst (vgl. hierzu BGHSt 18, 363, 364; BGH NJW 1999, 299). 7 - 5 - bb) Dass infolge der Hitze Putz von der Betondecke abgeplatzt war, begr374ndet den Tatbestand der Inbrandsetzung ebenfalls nicht (BGH, Be-schluss vom 18. Oktober 1983 226 5 StR 760/83). 8 cc) Gleiches gilt f374r die verschmorten Versorgungsleitungen (vgl. BGHSt 48, 14, 22). Bei den im Keller verlaufenden Versorgungsleitungen handelt es sich nicht um f374r den bestimmungsgem344337en Gebrauch wesentli-che Geb344udeteile. Dass ein hitzebedingtes Verschmoren dieser Leitungen geeignet gewesen w344re, das Feuer den Wohnzwecken dienenden Bereichen des Hauses mitzuteilen, ist nicht festgestellt. Da es sich jedenfalls nicht um gasf374hrende Versorgungsleitungen gehandelt hat, ist nicht auszuschlie337en, dass eine solche Eignung fehlte. 9 10 dd) Nach den Feststellungen liegt auch kein (untauglicher) Versuch einer schweren Brandstiftung vor. Es ist nicht tragf344hig belegt, dass der An-geklagte das Mehrfamilienhaus und nicht nur abgetrennte Kellerbereiche in Brand setzen wollte. Angesichts des Umstands, dass er das Haus mit seiner Familie selbst bewohnte und sich auch zum Teil nach der Entz374ndung der Gegenst344nde wieder in seine Wohnung zur374ckbegab, h344tte es hierzu n344he-rer Er366rterungen bedurft. b) Die Feststellungen tragen auch eine Verurteilung wegen vollendeter oder versuchter Brandstiftung in der Tatbestandsalternative 204ein Geb344ude durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerst366ren223 (247 306a Abs. 1 Nr. 1 zweite Alt. StGB) nicht. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass diese Handlungsalternative sich an dem prim344ren Schutzzweck des 247 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB 226 Wohnen als 204Mittelpunkt menschlichen Lebens223 226 aus-richtet und daher bei einer Brandlegung in einem Mehrfamilienhaus erst er-f374llt ist, wenn eine zum Wohnen bestimmte 204Untereinheit223 dadurch f374r Wohn-zwecke unbrauchbar geworden ist. Dies setzt voraus, dass wegen der Brandlegungsfolgen die Wohnung f374r eine betr344chtliche Zeit 226 und nicht f374r 11 - 6 - Stunden oder einen Tag 226 nicht mehr benutzbar ist (BGHSt 48, 14, 20). Die f374r Stunden unterbrochene Stromversorgung erf374llt diese Voraussetzungen nicht. Soweit im Urteil festgestellt ist, dass eine Wohnung im dritten Oberge-schoss aufgrund der Raucheinwirkung verru337t war und renoviert werden musste, ist weder ersichtlich, aufgrund welcher Tat es zu dieser Folge kam, noch dass die Wohnung im oben dargestellten Sinne unbrauchbar war. Zu-dem l344sst sich den Urteilsgr374nden nicht entnehmen, dass sich der Vorsatz des Angeklagten auf eine Brandstiftung an einem zur Wohnung von Men-schen dienenden Geb344ude bezogen hat. 4. Die Verurteilung wegen Sachbesch344digung in zwei F344llen 226 hierbei entz374ndete er jeweils einen Container in einem M374llraum, der zu dem von ihm bewohnten Wohnkomplex geh366rte 226 ist zwar rechtsfehlerfrei, jedoch k366nnen die diesbez374glichen Einzelstrafen nicht bestehen bleiben. Denn die Erw344gungen, mit denen das Landgericht eine erhebliche Beeintr344chtigung des Steuerungsverm366gens des Angeklagten verneint hat, sind nicht tragf344-hig. 12 Der Angeklagte, der fr374her Missbrauch von 204Valoron223 betrieb und zur Tatzeit regelm344337ig 204Tilidin223, ein entfernt mit Morphin verwandtes Analgeti-kum, konsumierte, hat eine deutliche Affinit344t zum Feuerlegen, die in den abgeurteilten Taten und in der Vorverurteilung wegen zehn Brandstiftungsde-likten zum Ausdruck gekommen ist. Ein Tatmotiv konnte f374r keine der hiesi-gen Taten festgestellt werden. Angesichts dessen durfte sich die Strafkam-mer nicht auf die Wiedergabe der gutachterlichen Stellungnahme beschr344n-ken, die 226 soweit im Urteil wiedergegeben 226 im Wesentlichen an die wenigen durch den Angeklagten gewonnenen Erkenntnisse ankn374pfte. Denn dieser hat in Aus374bung seines Schweigerechts zu den ihm vorgeworfenen Taten keine Angaben gemacht, weswegen die Kammer 204nicht gen374gend Anhalts-punkte223 (UA S. 35) f374r die Annahme einer erheblichen Beeintr344chtigung der Steuerungsf344higkeit gewinnen konnte. 13 - 7 - Vielmehr h344tte es aufgrund der oben dargestellten Auff344lligkeiten und der Art der Kriminalit344t (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1995 226 5 StR 530/95; BGH, Beschluss vom 25. Juli 2001 226 5 StR 287/01) zur Be-urteilung, ob der Angeklagte an einer erheblichen Pers366nlichkeitsst366rung im Sinne einer schweren seelischen Abartigkeit leidet, einer sorgf344ltigen Ausei-nandersetzung mit s344mtlichen diesbez374glich zur Verf374gung stehenden An-kn374pfungstatsachen bedurft. So wird das bei der Wiedergabe der Ausf374hrun-gen der Sachverst344ndigen erw344hnte Vorgutachten im Rahmen der fr374heren Verurteilung nicht er366rtert. Das Urteil beschr344nkt sich auf das Einf374gen der Feststellungen zum Tatablauf; zu welchem Ergebnis das Gutachten und das verurteilende Tatgericht kamen, wird nicht mitgeteilt. Auch fehlen Ausf374hrun-gen dazu, welche Erkenntnisse sich aus den Vernehmungen der Ehefrau und der Schwiegereltern zur Verfassung des Angeklagten 226 374ber den 204Tili-dinkonsum223 hinaus 226 ergeben haben. Weiterhin lassen die Urteilsgr374nde in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Begleiterschei-nungen weiterer Aburteilungen oder Beschuldigungen vermissen. 14 15 Sollte das Ergebnis der neuen Hauptverhandlung zur sicheren Fest-stellung der Merkmale des 247 21 StGB f374hren, was nach der bislang hinge-nommenen unzul344nglichen Beurteilungsgrundlage trotz des bisherigen Be-gutachtungsergebnisses nicht fernliegt, kommt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach 247 63 StGB in Betracht. - 8 - Zur Gesamtstrafbildung wird auf die Antragsschrift des Generalbun-desanwalts vom 5. September 2006 verwiesen. 16 Basdorf H344ger Gerhardt Raum J344ger
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