5 StR 401/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Unterschlagung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2007 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Chemnitz vom 2. April 2007 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die fehlende Er366rterung der Voraussetzungen von 247 47 Abs. 1, 247 53 Abs. 2 Satz 2 StGB im Rahmen der Strafzumessung beanstandet der Senat im Hinblick auf die 374ber Jahre andauernde gleichartige, hin zu einem au337ergew366hnlich gravierenden Gesamtschaden gesteigerten Delinquenz der Angeklagten noch nicht (vgl. BGHR StGB 247 53 Abs. 2 Nichteinbeziehung 3). Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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