5 StR 401/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. April 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Betrugs u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2009 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO in den Ausspr374chen 374ber den Verfall von Wertersatz aufgehoben. Die Verfallsanordnungen entfallen. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen. G r 374 n d e Das Landgericht hat die Angeklagten unter Freispruch im 334brigen wie folgt verurteilt: den Angeklagten W. wegen Betrugs in 26 F344llen und wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von ei-nem Jahr und acht Monaten unter Strafaussetzung zur Bew344hrung, den An-geklagten A. E. H. wegen Betrugs in vier F344llen und wegen Beihil-fe zum Betrug zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagess344tzen sowie den Angeklagten M. E. H. wegen Betrugs in 22 F344llen zu einer Ge-samtgeldstrafe von 210 Tagess344tzen. Daneben hat es gegen den Angeklag-ten W. bez374glich der von diesem aus betr374gerischen Lastschriftgesch344ften verdienten Vermittlungsprovisionen den Verfall von Wertersatz angeordnet, ebenso gegen die Angeklagten E. H. bez374glich der aus denselben Lastschriftgesch344ften vereinnahmten Darlehenszinsen. Die jeweils auf die Sachr374ge gest374tzten Revisionen der Angeklagten gegen dieses Urteil f374hren 1 - 3 - nur zum Wegfall der Verfallsanordnungen. Im 334brigen sind die Rechtsmittel der Angeklagten aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesan-walts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Die Anordnung des Verfalls kann jeweils keinen Bestand haben (zur Anwendung alten Rechts: BGHR StPO 247 111i Anwendungsbereich 1). Zwar war die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gem344337 247 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 247 73a Satz 1 StGB dem Grunde nach zul344ssig. Eine Verfallsanordnung scheidet jedoch gem344337 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB aus, da den Verletzten aus den Taten Anspr374che erwachsen sind, deren Erf374llung den Angeklagten je-weils den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen w374rde. 2 3 Die Darlehensnehmer, die nach dem Gesamtzusammenhang der Ur-teilsgr374nde sonst 374ber keine nennenswerten Bankguthaben verf374gten, 374ber-wiesen den Angeklagten die vereinbarten Provisionen bzw. Darlehenszinsen erst, nachdem der jeweilige im Lastschriftverfahren betr374gerisch eingezoge-ne Geldbetrag ihrem Konto gutgeschrieben war. Die Provisionen bzw. Darle-henszinsen sind damit der Anteil der Angeklagten an der 204Tatbeute223. Daraus folgt aber zugleich, dass der Verfallsanordnung die Anspr374che der Verletzten 226 hier der Banken der Darlehensnehmer 226 entgegenstehen (a. A. Hadamitz-ky/Richter NStZ 2005, 636, 637 und wistra 2005, 441, 445). Ob 226 was nahe liegt 226 der Anwendungsbereich des 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ohnehin schon zur Vermeidung von Wertungswiderspr374chen auf das 204f374r die Tat223 Erlangte zu erstrecken ist, bedarf bei dieser Sachlage keiner Entscheidung. 4 Die Angeklagten haften den Banken als Mitt344ter (247 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) bzw. Gehilfen (247 830 Abs. 2 BGB) zusammen mit den Darlehensneh-mern und m366glichen weiteren Tatbeteiligten als Gesamtschuldner, soweit den Banken infolge des Widerrufs der jeweligen Lastschriftauftr344ge ein Ver-m366gensschaden verblieben ist. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass diese 5 - 4 - Schadensbetr344ge 374ber den Verfallsbetr344gen liegen. Daher hat, soweit die Serientaten tatmehrheitlich ausgeurteilt sind, auch eine Herausrechnung der F344lle, in denen den Banken kein endg374ltiger Schaden entstanden ist, jeden-falls in bei dieser Fallgestaltung zwingender Anwendung des 247 73c Abs. 1 Satz 1 StGB zu unterbleiben. Eine Kostenteilung nach 247 473 Abs. 4 StPO erscheint dem Senat aus Billigkeitsgr374nden nicht veranlasst. 6 Basdorf Raum Brause Schneider D366lp
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