5 StR 401/08 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 23. April 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Betrugs u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Ap-ril 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richterin Dr. Schneider, Richter D366lp als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt K. als Verteidiger f374r den Angeklagten M. E. H. , Rechtsanw344ltin Wo. als Verteidigerin f374r den Angeklagten A. E. H. , Rechtsanwalt Ke. als Verteidiger f374r den Angeklagten W. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 2007 werden verwor-fen. Die Staatskasse tr344gt die Kosten der Revisionen der Staats-anwaltschaft und die den Angeklagten hierdurch entstande-nen notwendigen Auslagen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat die Angeklagten unter Freispruch im 334brigen wie folgt verurteilt: den Angeklagten W. wegen Betrugs in 26 F344llen und wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von ei-nem Jahr und acht Monaten unter Strafaussetzung zur Bew344hrung, den An-geklagten A. E. H. wegen Betrugs in vier F344llen und wegen Beihil-fe zum Betrug zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagess344tzen sowie den Angeklagten M. E. H. wegen Betrugs in 22 F344llen zu einer Ge-samtgeldstrafe von 210 Tagess344tzen. Daneben hat es gegen die Angeklag-ten den Verfall von Wertersatz in unterschiedlicher H366he angeordnet. Die zuungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staats-anwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt mit Ausnahme der Anfechtung der Verfallsanordnung gegen den Angeklagten W. nicht vertreten werden, bleiben insgesamt ohne Erfolg. 2 - 4 - Soweit die Beschwerdef374hrerin das Unterbleiben der Verurteilung we-gen tateinheitlicher Verst366337e gegen das Kreditwesengesetz beanstandet, kann dahinstehen, ob das Rechtsmittel betreffend den Angeklagten W. wegen einer nicht statthaften Beschr344nkung auf den Schuldspruch (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 318 Rdn. 14) bereits unzul344ssig ist. Die an BGHR KWG 247 1 Einlage 2 orientierte Auffassung des Landgerichts unterliegt in der Sache ungeachtet etwas unterschiedlicher Fallgestaltung aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift benannten Gr374nden keinen durchgreifenden Bedenken. 3 Dass das Landgericht hinsichtlich der Angeklagten E. H. die In-dizwirkung des von ihm rechtsfehlerfrei bejahten Regelbeispiels der Ge-werbsm344337igkeit (247 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) im Ergebnis verneint und damit der Strafzumessung den Regelstrafrahmen des 247 263 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt hat, beruht auf einer, wie der Generalbundesanwalt zutref-fend ausgef374hrt hat, nicht beanstandenswerten Gesamtw374rdigung. 4 5 Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auch insofern unbegr374ndet, als sie sich gegen einen 226 vom Landgericht in den Urteilsgr374nden offen geleg-ten 226 Berechnungsfehler hinsichtlich der den Angeklagten W. betreffenden Verfallsanordnung richtet. Denn die Verfallsanordnung ist bereits dem Grun-de nach aufzuheben, wie dem die Revisionen der Angeklagten betreffenden Senatsbeschluss vom heutigen Tage zu entnehmen ist. Basdorf Raum Brause Schneider D366lp
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