5 StR 401/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. Oktober 2009 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009 beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-gerichts Chemnitz vom 10. Juni 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkl344ger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend weist der Senat auf Folgendes hin: Der Hinweis des Landgerichts auf das 204Fehlen eines offensichtlichen Motivs223 (UA S. 17) ist angesichts der Abwehr eines Verfolgers nach einem Zechbe-trug kaum verst344ndlich, aber angesichts der sonstigen Feststellungen, insbe-sondere der 374bereinstimmenden Diagnose fehlender Einsichtsf344higkeit auf-grund katatoner Schizophrenie durch zwei Sachverst344ndige f374r die Beurtei-lung der Schuld- und Ma337regelfrage ersichtlich nicht tragend. F374r die Voll-streckungsdauer wird angesichts des begrenzten Gewichts der einzigen ab-geurteilten Tat auf BVerfGE 62, 1 hingewiesen; baldige Versuche einer sozial vertr344glichen Einbindung des Beschuldigten zur Vorbereitung der Ausset-zung der Ma337regel werden unerl344sslich sein. Basdorf Brause Schneider D366lp K366nig
Full & Egal Universal Law Academy