5 StR 401/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. September 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2012 beschlossen: 1. Auf d ie Re vision de s Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 24. April 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben ; d er Angeklagte wird freig e- sprochen. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausl a- gen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sex u- e l lem Missbrauch von Kindern und mit sexueller Nötigung zu einer Freiheit s- strafe von ei nem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Ang e- klagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu seinem Freispruch. 1. Der Angeklagte lebt mit seiner Ehefrau und deren a m 17. Mai 1999 geborener Tochter, der Zeugi n M . K . , in einem gemeinsamen Hau s- halt. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils kam es dazu, dass der Angeklagte ihr unter das T - Shirt fasste und zur Befriedigung seiner sex u- ellen Interessen ihre unbedeckte linke Brust massierte. Als si e versuchte wegzulaufen, hielt der Angeklagte sie am Arm fest, um sie weiter an der Brust berühren zu können. 1 2 3 - 3 - Ferner lag ihm zur Last, M . erfolglos aufgefordert zu haben, ihm ihr unbedecktes Geschlechtsteil zu zeigen. Insoweit hat das Landgeri cht den Angeklagten freigesprochen, da es nicht auszuschließen vermochte, dass er freiwillig vom Versuch des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern zurückgetreten sei . Da r- über hinaus hat ihm die Anklag e vorgeworfen, seiner Stieftochter bei zwei weiteren Gelegenheiten unter die Schlafanzughose an das unbedeckte G e- schlechtsteil gegriffen zu haben, wobei er in einem Fall einen Finger in die Scheide des Kindes eingeführt habe. Hinsichtlich dieser beiden Ank lag e- punkte ist das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt wo r- den. 2. Von dem zur Verurteilung führenden Tatgeschehen hat sich das Landgericht auf der Grundlage der Aussage des Kindes bei der Ermittlung s- richterin überzeugt, die durch Ve rnehmung der Richterin in d ie Hauptve r- handlung ein geführt worden ist. M. K. sowie ihre Mutter, Großmutter und Schwester haben in der Hauptverhandlung jeweil s von ihrem Zeugni s- verweigerungsrecht Gebrauch gemacht . Der Angeklagte hat sich nicht zur S ache geäußert. Weitere unmittelbare Tatzeugen gibt es nicht. I hrer Tante hatte M . lediglich berichtet, dass der Angeklagte sie aufgefordert habe, sich ihm nackt zu zeigen, damit er sehen könne, ob ihre Brüste und ihre Schambehaarung schon wüchsen (Fr eispruchsfall). Hinsichtlich der bei der Polizei zwei Tage vor ihrer richterlichen Vernehmung geschilderten we iteren Vorfälle gab sie gegenüber der Ermittlungsrichterin an, gelogen zu habe n . 3. Da bereits die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils und zum Fre i- spruch des Angeklagten führt, kommt es auf die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen nicht an. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung d es § 168c Abs. 5 Satz 1 StPO, weil der Angeklagte von der richterlichen Vernehmung 4 5 - 4 - seiner Stieftochter nicht r echtzeitig benachrichtigt wurde , merkt der Senat F olgendes an: Allein das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 168c Abs. 3 StPO, von dem das Landgericht ausgeht, macht e die Benachrichtigung des Beschuldigten vo n dem Vernehmungst ermin nicht entbehrl ich, denn diese dient der Wahrung seiner Rechte auch über ein Ermöglichen des Ersche i- nens hinaus ( vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2011 3 StR 34/11, StV 2011, 336; Urteil vom 11. Mai 1976 1 StR 166/76, BGHSt 26, 3 32). Aus demselben Grund ist es entgeg en der Ansicht des Generalbundesa n- walts auch unerheblich, dass sich der Angeklagte am Vernehmungstag bereits in Untersuchungshaft befand und nach § 168c Abs. 4 StPO nur dann einen Anspruch auf Anwesenheit bei der richterlichen Zeugenvernehmung gehabt hät te, wenn diese an der Gerichtsstelle des Ortes der Haft abgeha l- ten worden wäre. Dass der Ausschlussgrund des § 168c Abs. 5 Satz 2 StPO vorgelegen hätte, ist nicht ersichtlich. 4 . D ie Beweiswürdigung des Landgericht s hält sachlich - rechtlicher Überprüfun g nicht stand. a) In einem Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht oder ein Ang e- klagter sich nicht einlässt und nur die Angaben einer einzigen Tat zeugin zur Verfügung steh en , mithin die Entscheidung allein davon abhängt, ob diese r einen Zeug i n zu folg en ist, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, da ss das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung beeinflussen kö n- nen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGH, B e- schluss vom 17. Dezember 1997 2 StR 591/97, StV 1998, 250; Urt eil vom 29. Juli 1998 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 158 f.; BGH, Beschlüsse vom 22. April 1987 3 StR 141/87, vom 22. April 1997 4 StR 140/97 und vom 19. Oktober 2000 1 StR 439/00, BGHR StPO § 261 Be weiswürdigung 1, 13, 23 ) . Dies gilt erst recht im vo rliegenden Fall, in dem d ie einzige , in der 6 7 8 - 5 - Hauptverhandlung die Aussage verweigernde Tat zeug in , bei ihrer richterl i- chen Vernehmung kurz zuvor bei der Polizei erhobene Vorwürfe nicht mehr aufrecht er halten , sondern als erlogen bezeichnet hat . Hier muss das Tatg e- richt regelmäßig außerhalb der Zeugenaussage liegende gewichtige Gründe nennen, die es ihm ermöglichen, ungeachtet einer Teillüge der Zeugenau s- sage im Übrigen dennoch zu glauben (BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 aaO). Diesen erhöhten Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. c) In ihrer ermittlungsrichterli chen Vernehmung hat M . angegeben, weitere Vorwürfe erlogen zu haben , da l- len , weil er sie immer so anschnauze. Papa habe ihr einmal auf dem Sofa an den Bauch gefasst. Zwischen die Beine oder an die Muschi habe er dabei Dies erschüttert nach Auffassung des Landgerichts die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage hinsichtlich des Verurteilungsfalles jedoch nicht , denn d ie Zeugin habe von sich aus offengelegt, dass ein Teil der von ihr in Zusammenhang mit ihrer polizeilichen Vernehmung genannten Fäl le ge logen war . Den Grund für ihr Lügen habe sie nachvollzie h- bar begründet. Dieses Aussageverhalten wertet die Strafkammer als A n- hal tspunkt dafür, dass die Zeugin gezeigt habe (UA S. 17). Es se i- en keine Gründe erkennbar, warum sie gegenüber der Ermittlungsrichterin einen Teil der von ihr geschil derten Fälle als gelogen offenlegen sollte, wä h- rend tatsächlich alle Fälle gelogen wären. Diese Erwägung en greif en zu kurz. Die vom Landgericht unterstel l- te Lüge gerade hinsichtlich der gewichtig st en bei der Polizei erhobenen Vorwürfe stellt e die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin insgesamt in schwerwiegender Weise in Frage. Das Landgericht hat schon nicht geprüft, ob das Motiv der Rache auch für eine mögliche Falschb elastung des Ang e- klagten im Verurteilungsfall in Betracht kam . Wesentlich ersc hwerend tritt hinzu, dass das Tatgericht sich keinen unmittelbaren Eindruck von der Ze u- gin verschaffen und eine fundierte Glaubhaftigkeitsprüfung auf der Grundlage 9 10 - 6 - aussagepsychologischer Methoden nicht durchführen konnte, da hierfür im Hinblick auf die Gel tendmachung des Zeugnis verweigerungsrecht s durch die Zeugin zu wenig Aussagematerial zur Verfügung stand . Angesichts dessen konnte ihren übrigen Angaben vor der Ermittlungsrichterin nur dann gefolgt werden, wenn außerhalb ihrer Aussage Gründe von Gewicht f ür ihre Glau b- haftigkeit vorgelegen hätten . Solche sind in der Beweiswürdigung des Lan d- gerichts nicht dargelegt . 5. Der Senat schließt angesichts der gegebenen Beweislage aus, dass ein neues Tatgericht zu einer Verurteilung des Angeklagten gelangen kön nte (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 5 StR 494/06, StV 2007, 284, 286 ) . Daher spricht der Senat den Angeklagten frei ( § 354 Abs. 1 StPO ) . 6. Für die Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung für Strafverfolgungs maßnahmen ( § 8 Str EG) ist das Landgericht zuständig, weil Art und Umfang der entschädigungspflichtigen Maßnahmen ohne weitere Feststellungen und ohne besondere Anhörung der Beteiligten nicht zu b e- stimmen sind (vgl. BGH , Besch luss vom 9. Januar 1990 5 StR 601/89, NJW 1990, 2073 mwN ). Raum Schaal Schneider König Bellay 11 12
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