ECLI:DE:BGH:2017:190917B5STR401.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 401/17 vom 19. September 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Meng e u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 19. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Itzeho e vom 17. März 2017 werden als unbegründet ve r- worfen, hinsichtlich des Angeklagten N . K . mit de r Ma ß- gabe, dass er im Fall II.3 der Urteilsgründe wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betä u- bun gsmitteln schuldig ist. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Lediglich im Fall II.3 der Urteilsgründe tragen die Feststellungen nicht die landgerichtliche Bewertung, der Angeklagte N . K . habe sich tateinheitlich zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln des Besitzes von Betäubungsmit teln in nicht geringer Me n- ge schuldig gemacht. Denn ist nur ein Teil der erworbenen Betäubungsmittel zum Weiterverkauf (hier: 4,8 g THC), ein anderer zum Eigenverbrauch (hier: 3,2 g THC) bestimmt, so richtet sich die rechtliche Einordnung nach den jewe i- lig en Einzelmengen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2016 3 StR 331/16), die beide unterhalb des maßgeblichen Grenzwertes von 7,5 g THC liegen. - 3 - Einer Aufhebung des zugehörigen Strafausspruchs bedarf es jedoch nicht. Der Senat schließt trotz des abgelegten G eständnisses aus, dass das Landgericht den mehrfach, auch einschlägig vorbestraften Angeklagten bei zutreffender Anwendung des Strafrahmens des § 29 Abs. 1 BtMG anstelle des angeno m- menen § 29a Abs. 2 BtMG zu einer noch milderen Freiheitsst rafe als den hier verhängten neun Monaten verurteilt hätte. Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher
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