ECLI:DE:BGH:2016:050416B5STR40.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 40/16 vom 5. April 2016 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2016 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Verfahrensbeanstandung, das Landgericht wäre im Rahmen seiner Aufkl ä- rungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gehalten gewesen, den Umstand in die B e- weisaufnahme einzuführen, dass der Nebenklageve rtreterin im Vorfeld der Hauptverhandlung vollständige Akteneinsicht gewährt worden war, und die d a- ran anknüpfende sachlich - rechtliche Beanstandung der Beweiswürdigung h a- ben keinen Erfolg. Der Senat hat bereits entschieden, dass grundsätzlich keine Erörter ungspflicht in Bezug auf eine etwaige Kenntnis eines Nebenklägers vom Inhalt der Verfa h- rensakten besteht ( BGH, Beschluss vom 15. März 2016 5 StR 52/16). R e- gelmäßig drängt auch in Aussage - gegen - Aussage - Konstellationen die Aufkl ä- rungs p f licht das Gericht ni cht dazu , Feststellungen zur Wahrnehmung des sich aus § 406e Abs. 1 StPO ergebenden Akteneinsichtsrechts zu treffen. Auch in solchen Fällen bedarf es im Rahmen der Beweiswürdigung in der Regel keiner ausdrücklichen Würdigung des Umstands, dass ein Verletzt er vermittelt durch - 3 - einen Rechtsanwalt Zugang zum Inhalt der Ermittlungsakten insbesondere auch zu Niederschriften seiner frühere n Vernehmungen hatte. Denn mit der Wahrnehmung dieses gesetzlich eingeräumten Verletztenrechts geht nicht typ i- scherweise ei ne Entwertung des Realitätskriteriums der Aussagekonstanz ei n- her ( aA wohl OLG Hamburg, Be schluss vom 24. Ok tober 2014 1 Ws 110/14, NStZ 2015, 105, 107; BeckOK - S tPO/Eschelbach, § 261 Rn. 55.3). Durch die generalisierende Annahme, dass mit Akteneinsicht d urch den Nebenklägervertreter die Glaubhaftigkeit der Angaben eines Belastung s- zeugen stets in besonderer Weise in Zweifel zu ziehen sei, würde zudem seine freie Entscheidung, Akteneinsicht zu beantragen, beeinträchtigt werden (vgl. zu § 52 StPO: LR - StPO/Ig nor/Bertheau, 26. Aufl., § 52 Rn. 40) . M aßgeblich sind stets die Umstände des E inzelfalls . Diese können etwa dann zu einer ausdrücklichen Bewertung mögliche r Aktenkenntnis des (einzigen) B e- lastungszeugen im Rahmen der Beweiswürdigung drängen , wenn Hinweise auf eine konkrete Falschaussagemotivation des Zeugen oder Besonderheiten in seinen Aussagen hierzu Anlass geben. Daran fehlt es hier. In der Person der Nebenklägerin oder in ihre n Aussage n liegen keine Umstände vor, durch die das Landgericht sich zu einer Erstreckung der Beweisaufnahme auch auf den genannten Gesichtspunkt hätte gedrängt sehen müssen und die eine ausdrüc k- liche Würdigung auch dieses Aspekts im Rahmen der durch das Landgericht eingehend und sorgfältig vorgenommenen Analyse der A ngaben der Neb e n- klägerin erforderlich gemacht hätten. Sander König Berger Bellay Feilcke
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