5 StR 402/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 11. Februar 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2003beschlossen:1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Berlin vom 3. April 2002 nach § 349 Abs. 4StPO aufgehobena) hinsichtlich des Angeklagten W mit den Fest-stellungen, jedoch bleiben diejenigen zum unerlaubtenHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge aufrechterhalten;b) hinsichtlich des Angeklagten G im Rechtsfolgenaus-spruch mit den zugehörigen Feststellungen.2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten derRevisionen, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten W wegen unerlaubtenHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter denqualifizierenden Voraussetzungen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG (Mitsichfüh-ren eines Gegenstandes, der seiner Art nach zur Verletzung von Personengeeignet und bestimmt ist) in Tateinheit mit unerlaubtem Waffenbesitz zu - 3 -einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Den Angeklagten G hat eswegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln innicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungs-mitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.Die Revision des Angeklagten W führt mit der Sachrüge zurAufhebung des Schuldspruchs und folglich auch der verhängten Strafe(§ 349 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der Feststellungen zum unerlaubten Han-deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist das Rechtsmittelunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Revision des AngeklagtenG ist zum Schuldspruch unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), führt indes zurAufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.1. Betreffend den Angeklagten W tragen die bisherigen Fest-stellungen den Schuldspruch nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG und §§ 37Abs. 1 Nr. 4 und 5, 53 Abs. 3 Nr. 3 WaffG nicht. Die Vorschrift des § 30aAbs. 2 Nr. 2 BtMG erfordert, daß der Täter beim unerlaubten Handeltreibenmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Schußwaffe oder sonsti-ge Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Perso-nen geeignet und bestimmt sind.Nach den Feststellungen des Landgerichts befand sich in dem vomAngeklagten W geführten Pkw auf der Mittelkonsole zwischen denbeiden vorderen Sitzen griffbereit ein Springmesser mit innenliegender Klin-ge. Die Klinge, die durch Knopfdruck hervorschnellt und hierdurch festgestelltwird, hat eine Länge von ca. 5 cm. Das Springmesser hat die äußere Gestaltund auch die Funktion eines Feuerzeugs, und ist deshalb als Messer bzw.Springmesser auf den ersten Blick nicht zu erkennen. Die Überzeugung,daß der Angeklagte das Messer zur Verletzung von Personen bestimmt hat-te, gewinnt das Landgericht vorrangig aus der Überlegung, daß es sich beieinem Springmesser um eine Waffe im technischen Sinne gemäß § 1 Abs. 7WaffG handele und bei derartigen Gegenständen eine Bestimmung zur Ver- - 4 -letzung von Personen durch den Täter regelmäßig sehr nahe liege (vgl. hier-zu BGHSt 43, 266). Diese Erwägung ist nicht tragfähig begründet.a) Soweit das Landgericht die Voraussetzungen einer verdecktenHieb- oder Stoßwaffe nach § 37 Abs. 1 Nr. 4 WaffG als gegeben erachtet,fehlen Feststellungen dazu, inwieweit die in § 1 Abs. 7 Satz 1 WaffG ge-nannten Merkmale erfüllt sind. Hiernach muß es sich um eine Waffe handeln,die ihrer Natur nach dazu bestimmt ist, unter unmittelbarer Ausnutzung derMuskelkraft durch Hieb, Stoß oder Stich Verletzungen beizubringen. Erfaßtwird also eine Waffe, die nach der Art ihrer Anfertigung oder nach der herr-schenden Verkehrsauffassung objektiv dazu bestimmt ist, Gesundheitsbe-schädigungen oder Körperverletzungen beizubringen (vgl. RGSt 66, 191;BayObLGSt. 1993, 167; Steindorf in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Neben-gesetze, 147. ErgLfg § 1 WaffG Rdn. 37). Dies versteht sich bei einem funk-tionsfähigen Feuerzeug nicht von selbst, zumal eine Hieb- oder Stoßwaffe inaller Regel eine längere Klinge als fünf Zentimeter aufweist. Nähere Angabenzu Länge, Schärfe und Form der Klinge enthält das Urteil jedoch nicht.b) Hinsichtlich der Annahme, es würde ein Springmesser nach § 37Abs. 1 Nr. 5 WaffG gegeben sein, fehlen ebenfalls nähere Feststellungen zuLänge, Schärfe und Form der Klinge. Es kommt in Betracht, daß die Vor-schrift wegen der Ausnahmeregelung in § 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WaffGnicht zur Anwendung kommt. Danach gilt § 37 Abs. 1 Nr. 5 WaffG nicht fürSpringmesser, die nach Größe sowie Länge und Schärfe der Spitze als Ta-schenmesser anzusehen sind. Zudem fallen nach Nr. 37.2.6 WaffVwVSpringmesser unter anderem dann unter das Verbot des § 37 Abs. 1 Nr. 5WaffG, wenn der aus dem Griff herausragende Teil ihrer Klinge länger als8,5 cm ist (vgl. hierzu BGHR WaffG § 37 Springmesser 1; Steindorf inErbs/Kohlhaas aaO § 37 WaffG Rdn. 14).2. Das Rechtsmittel des Angeklagten G hat zum Rechtsfolgenaus-spruch Erfolg. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts lassen - 5 -nicht ausreichend erkennen, ob es beachtet hat, daß die Prüfung eines min-der schweren Falles aufgrund einer eigenen Gesamtwürdigung für jedenTatbeteiligten gesondert zu erfolgen hat. Bei einem Gehilfen hängt das Er-gebnis dieser Prüfung vor allem von dem Gewicht der Beihilfehandlung ab,wenn auch die Schwere der Haupttat mitzuberücksichtigen ist (st. Rspr.,BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gehilfe 1, 2; BGHR StGB § 250Abs. 2 Beihilfe 1; vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 46 Rdn. 105m.w.N.). Der Tatbeitrag des Angeklagten erschöpfte sich in einer Mithilfebzw. Schutzhilfe beim Transport des Rauschgifts. Im übrigen kann ein min-der schwerer Fall auch gerade deshalb in Betracht kommen, weil der ver-typte Milderungsgrund des § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB vorliegt (BGHR StGB vor§ 1/minder schwerer Fall Strafrahmenwahl 3; vgl. auch Tröndle/FischeraaO § 50 Rdn. 2 m.w.N.). Auch dies hat das Landgericht nicht erkennbarbedacht. Der Senat vermag im übrigen nicht auszuschließen, daß die Höheder Strafe von dem aufgezeigten Rechtsfehler betreffend den AngeklagtenW beeinflußt ist, und hebt diese auf.Harms Häger RaumBrause Schaal
Full & Egal Universal Law Academy