5 StR 402/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2008 beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Neuruppin vom 15. Mai 2007 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen bleiben aufrechterhalten. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach 247 64 StGB angeordnet. Die Revision der Angeklagten hat den aus dem Be-schlusstenor ersichtlichen Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Lebensgef344hrte der Angeklagten suchte am Abend des Tattages nach l344ngerer Zeit der Abstinenz wieder eine Spielhalle auf und verspielte dort Geld. Den Bitten der Angeklagten, nicht so viel Geld zu verspielen und nach Hause zu kommen, kam er nicht nach. Die hier374ber verzweifelte und ver344rgerte Angeklagte geriet bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,37 211 2 - 3 - in einen hoch affektiven Zustand. In ihrer Wohnung nahm sie sich ein K374-chenmesser und ging zur374ck zur Spielhalle. Zun344chst spielte sie mit dem Gedanken, sich selbst demonstrativ vor ihrem Lebensgef344hrten umzubrin-gen, um ihn f374r sein Versagen zu bestrafen. Als sie ihn jedoch 226 mit dem R374-cken zu ihr 226 an zwei Spielautomaten gleichzeitig spielen sah, kam es zu einem affektiven Aggressionsdurchbruch unter erheblicher Verminderung ihrer Steuerungsf344higkeit. Sie lief zu ihm und stie337 ihm das Messer in den R374cken, um ihn zu t366ten. Obwohl ein nur 3,5 cm tiefer Stichkanal entstand, blieb das Messer stecken, nachdem sie dessen Griff loslie337. Der Gesch344dig-te, der den Stich nur wie einen Piekser empfunden hatte, blickte sich kurz zu ihr um und spielte weiter. Als er sie schlie337lich fragte, weshalb sie ihm auf den R374cken schaue, antwortete sie: 204Du hast ein Messer im R374cken.223 Nun-mehr begab sich der Gesch344digte zur Spielhallenaufsicht und bat, die Polizei zu verst344ndigen. Eine konkrete Lebensgefahr durch die Stichverletzung be-stand nicht. 3 1. Die Annahme des Landgerichts, ein R374cktritt vom versuchten T366-tungsdelikt scheide deshalb aus, weil es sich um einen fehlgeschlagenen Versuch gehandelt habe, h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgef374hrt: 204Ein Versuch ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlgeschlagen, wenn der Erfolgseintritt objektiv nicht mehr m366glich ist und der T344ter dies erkennt oder aber wenn der T344ter den Erfolgseintritt irrig nicht mehr f374r m366glich h344lt. Ein Fall des fehlgeschlagenen Versuchs liegt hingegen nicht vor, sofern der T344ter nach anf344nglichem Misslingen des vorgestellten Tatablaufs sogleich zu der Annahme gelangt, er k366nne ohne zeitliche Z344sur mit den bereits eingesetzten oder anderen bereitstehenden Mitteln die Tat noch vollenden (vgl. BGHSt 39, 221, 228; BGHR StGB 247 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, fehlgeschlagener 8; Tr366ndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., 247 24 Rdn. 11). 4 - 4 - Ausgehend hiervon lassen die Ausf374hrungen des Landgerichts, wo-nach sich die Angeklagte zur Ausf374hrung der Tat von vornherein auf einen einzigen Messerstich habe beschr344nken wollen (vgl. UA S. 7, 12), besorgen, dass der rechtlichen Beurteilung eine verfehlte Sichtweise zu Grunde liegt. Denn anstelle auf das Vorstellungsbild der Angeklagten nach Verabfolgung des Messerstichs abzustellen, hat das Landgericht die Frage des Fehl-schlags des T366tungsversuchs nach Tatplankriterien zu beantworten gesucht. Damit hat es freilich bereits im Ausgangspunkt den strafrechtsdogmatisch zutreffenden Ma337stab des so genannten 202R374cktrittshorizonts222 verfehlt.223 5 Dem schlie337t sich der Senat an. Hiernach reicht der freiwillige Verzicht auf eine ohne weitere Z344sur als noch m366glich erkannte Tatbestandsverwirkli-chung zum strafbefreienden R374cktritt vom unbeendeten (dann nicht etwa fehlgeschlagenen) Versuch aus (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. 247 24 Rdn. 15a m.w.N.). Der Senat vermag auch dem Gesamtzusammenhang der Urteils-feststellungen nicht zu entnehmen, dass die Angeklagte zu weiteren Messer-stichen aus subjektiven Gr374nden au337erstande gewesen w344re. Dies alles be-darf erneuter tatrichterlicher Pr374fung. 6 2. Unber374hrt von diesem Mangel bleiben die im 334brigen rechtsfehler-frei getroffenen Feststellungen zum 344u337eren Geschehensablauf. Sie k366nnen daher bestehen bleiben (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 353 Rdn. 15 m.w.N.). 7 3. Der neue Tatrichter wird auch in den Blick zu nehmen haben, ob die Angeklagte in dem Bewusstsein gehandelt hat, ihren wegen Arglosigkeit wehrlosen Lebensgef344hrten zu 374berraschen und diese 334berraschung ihres Opfers auszunutzen. Nach den vom Landgericht f374r 374berzeugend erachteten Ausf374hrungen der psychiatrischen Sachverst344ndigen handelte die Angeklag-te in einem affektivem Aggressionsdurchbruch, wobei der 204pl366tzliche, unge-plante und un374berlegte Angriff quasi unter den Augen der Spielhallenaufsicht ohne jegliche Sicherungstendenzen sowie das Verhaltensmuster der Tat 205 8 - 5 - in keiner Weise ihrem 374blichen Reaktionsmuster entsprochen h344tte223 (UA S. 16). Die Spontaneit344t des Tatentschlusses kann im Zusammenhang mit der Vorgeschichte und dem psychischen Zustand der Angeklagten ein Be-weisanzeichen daf374r sein, dass ihr das Ausnutzungsbewusstsein fehlte (vgl. BGHR StGB 247 211 Abs. 2 Heimt374cke 26). Andererseits hindert nicht jede affektive Erregung oder heftige Gem374tsbewegung einen T344ter daran, die Be-deutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers f374r die Tat zu erkennen (vgl. BGH StV 1981, 523, 524; BGH NStZ-RR 2000, 166, 167). Das N344here ist Tatfrage (so schon BGHSt 6, 329, 331). Gleichfalls werden die Vorausset-zungen des 247 64 StGB auf der Grundlage des neu festgestellten Schuldum-fangs zu pr374fen sein. Gerhardt Raum Brause Schaal J344ger
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