5 StR 402/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. September 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Se ptember 2012 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Bautzen vom 15. März 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tatei nheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren veru r- teilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Die Revision hat bereits mit der Sachrüge Erfolg; auf die Verfa h- rensrügen kommt es nicht mehr an. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts kaufte und übernahm der Angeklagte am 9. Juli 2010 in seiner Wohnung von dem Zeugen D . i- genverbrauch (Fall II.1). Danach kaufte und übernahm der Angeklagte bis zum 22. Oktober 2010 zu den bereits angeführten Konditionen an zwei nicht genau bestimmbaren Tagen jeweils 1.500 g Marihuana, wobei jeweils 500 g zum Eigenkonsum und 1.000 g zum gewinnbringenden Weiterverkauf b e- stimmt waren, sowie nochmals 500 g Marihuana zum Eigenkonsum an e i- 1 2 - 3 - nem nicht mehr genau bestimmbaren Tag nach dem 16. September 2010 (Fälle II.2 bis 4). 2. Di e vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung hält sac h- lich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der teilgeständige Angeklagte hat lediglich das unter II.1 festgestellte Betäubungsmittelgeschäft vom 9. J u- li 2010 insoweit eingeräumt, als er eine kleinere M erworben habe, einen Kontakt zwischen D . und dem Drogeninteresse n- ten L . hergestellt und später einmal zur Unterstützung eines dann nicht zustande gekommenen Betäubungsmittelhandels mit einem Dritten, den er nicht benennen wolle, eine E - Mail an D . gesandt habe. Im Übr i- gen hat der Angeklagte die Taten bestritten. Das Landgericht stützt die Ve r- urteilung des Angeklagten im Wesentlichen auf den Hauptbelastungszeugen D . , der bereits wegen Handeltreibens m it Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe rechtskräftig ve r- urteilt worden ist und dem im eigenen Strafverfahren eine Strafmilderung nach § 31 BtMG sowie Zeugenschutz gewährt worden ist. Der Zeuge D . , der in der Hauptverhandlung die Taten wie fes t- gestellt schilderte und angab, bei seiner ersten Fahrt in den Raum Dresden insgesamt 2 kg Marihuana zum gewinnbringenden Weiterverkauf mitgeführt zu haben, änderte in früheren Vernehmungen mehrfach seine A ussage. S o- weit es die Urteilsgründe erkennen lassen, belastete er den Angeklagten mit einer Ende Januar 2011 in Vorbereitung zu seiner ersten Beschuldigtenve r- . Raus (Radeberg) regelmäßig 2 k e- nannte hingegen in den nachfolgenden Beschuldigtenvernehmungen im Fe b- ruar 2011 den Angeklagten nicht als einen seiner Abnehmer. Nach Mitteilung der Revision berichtete der Zeuge D . erstmals im Juli 2011 von einem Verkauf an den Angeklagten. Dazu verhalten sich die Urteilsgründe nur ins o- fern, als sie die Begründung des Zeugen D . ohne nähere Bewertung als plausibel hinnehmen, wonach dieser sich frühere Angaben aus Januar 3 4 - 4 - und Februar 2011 nicht erk lären könne, zu dieser Zeit jedoch wegen Dr o- hungen gegen sich und seine Familie verwirrt gewesen sei und sich erst bei seinen späteren Aussagen im Juli 2011 mit dem Sachverhalt habe näher b e- schäftigen und intensiv auf die Vernehmung vorbereiten können (UA S. 13). Der nähere Inhalt der den Angeklagten belastenden früheren Angaben des Zeugen D . wird nicht mitgeteilt. Weitere Abweichungen im Aussag e- verhalten finden sich darin, dass der Zeuge D . den Gesamtumfang des von ihm gehandelten Marihua reduziert habe (UA S. 13) und im Rahmen einer Verständigung im eigenen Strafverfahren angegeben habe, nur 500 g Marihuana statt wie in diesem Verfahren festgestellt 2 kg Marihuana bei seiner ersten Fahrt in den Raum Dresden/Radeberg mitgeführt zu haben (UA S. 14). Den Angaben des Ze u- gen St . , der zwar die Übergabe des Marihuanas an den Angeklagten bei dem Treffen am 9. Juli 2010 nicht mitbekommen haben will, jedoch b e- des Zeugen N . , der gesehen haben will, dass der Angeklagte bei diesem i t- Landgericht auf die früheren Widersprüche in der Vernehmung des Zeugen D . eingegangen ist und zudem auch erörtert hat, warum die Angaben anderer Zeugen nicht geeignet seien, di e Glaubhaftigkeit des Hauptbela s- tungszeugen zu erschüttern, begegnet die Beweiswürdigung durchgreife n- den Bedenken. 3. Bereits die unkonstanten Angaben des Zeugen D . aus den früheren Vernehmungen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. November 2010 2 S tR 497/10 und vom 17. Januar 2002 3 StR 417/01, StV 2011, 524 und 2002, 470, 471), die das Landgericht über Vorhalte eingeführt hat, hätten ebenso wie die dem Zeugen D . gewährte Strafmilderung Anlass für eine besonders sorgfältige Würdigung sein er Aussage geben müssen. Hinzu kommt, dass in einem Fall, in dem ein Angeklagter zwar nicht allein, aber 5 - 5 - doch überwiegend durch die Angaben eines selbst tatbeteiligten Zeugen überführt werden soll, die Urteilsgründe erkennen lassen müssen, dass der Tatrich ter alle Umstände, die die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dazu hätte die Strafkammer die Entstehung und den Inhalt der den Angeklagten belaste n- den Angaben sowie deren Entwicklung näher darlegen und bewerten mü s- sen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2008 2 StR 147/08, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, unzureichende 19, vom 17. März 2009 4 StR 662/08, NStZ - RR 2009, 212, und vom 4. August 2004 5 StR 267/04). Diesen Anforderungen wird das Urte il nicht gerecht. a) Es fehlt bereits an einer ausreichenden Darlegung des näheren Ve r laufs und der Inhalte früherer Vernehmungen. Es erschließt sich nicht ausreichend klar, in welcher Weise der Zeuge D . den Angeklagten in früheren Vernehmungen belastet hat. Soweit in den Urteilsgründen darüber e- gen. Die Urteilsgründe beschränken sich lediglich auf die p auschale Wide r- gabe in den früheren Angaben des Zeugen aufgetretener Widersprüche. E i- ne Auseinandersetzung mit den ohnehin nur bruchstückhaft erwähnten früheren Angaben des Zeugen D . findet nicht statt. Solche Angaben vermögen deshalb weder ein v erlässliches Bild über die Person des Haup t- belastungszeugen zu vermitteln noch darüber, ob und inwieweit in Betracht kommt, dass dessen Angaben durch Vorteile im eigenen Strafverfahren, in s- besondere denen der Strafmilderung nach § 31 BtMG veranlasst gewese n sein könnten. b) Auch die Würdigung der Angaben des Zeugen D . greift zu kurz. Sie erschöpft sich in der kritiklos hingenommenen Wiedergabe eigener Zeuge müsse er aber nun die l- 6 7 - 6 - S. 12) und um eine verlässliche Aussage bemüht gewesen sei (UA S. 13 ). i- . gewährten Ze u- genschutz und die Anwendung des § 31 BtMG lässt nur erkennen, dass sich das Tatgericht der Motivationslage des Ze ugen bewusst war; eine tatsächl i- che Würdigung ist den Urteilsgründen hingegen nur formelhaft zu entne h- men. c) Der Senat verkennt nicht, dass die eigene Einlassung des Ang e- klagten, die detailreichen Schilderungen des Zeugen D . zur Tat II.1 s o- wie eine E - Mail vom 16. September 2009 gewisse objektive Anhaltspunkte für die Glaubwürdigkeit des Zeugen D . darstellen können. Die insg e- samt zu knappen Ausführungen zu d em Inhalt seiner Aussagen und ihrer Entstehungsgeschichte im Lichte der dem Zeugen im eigenen Strafverfahren gewährten Vorteile vermögen indes eine lückenlose, hinreichend kritische und für das Revisionsgericht nachvollziehbare Beweiswürdigung nicht wir k- sa m zu gewährleisten. 4. Der Senat weist anhand erhobener Beweisantragsrügen darauf hin, dass Anträge auf Zeugenvernehmung von Vernehmungspersonen über b e- stimmt behauptete frühere Angaben von Belastungs - und Entlastungszeugen inhaltlich nach Maßgabe des § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 StPO und nicht nach § 244 Abs. 2 StPO zu bescheiden sind. Basdorf Raum Schaal Dölp König 8 9
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