5 StR 4/03 BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILvom 8. Mai 2003in der Strafsachegegenwegen versuchter sexueller Nötigung u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhand-lung vom 7. und 8. Mai 2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin Harms,Richter Häger,Richter Dr. Raum,Richter Dr. Brause,Richter Schaalals beisitzende Richter,Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshofals Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwältinals Verteidigerin,Justizangestellteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 -am 8. Mai 2003 für Recht erkannt:1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ange-klagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom25. Juli 2002 werden mit der Maßgabe verworfen, daßder Angeklagte im Fall I. 2 der Urteilsgründe wegen ver-suchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit versuchtergefährlicher Körperverletzung verurteilt ist.2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen derStaatskasse zur Last. Diese hat auch die insoweit demAngeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-gen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nö-tigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzungzu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je einem Euro verurteilt.Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwalt-schaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, und die des An-geklagten bleiben bis auf eine zur Beseitigung eines Fassungsversehenserforderliche Korrektur des Schuldspruchs erfolglos. - 4 -Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:Der seit 1983 im psychiatrischen Krankenhaus untergebrachtezur Tatzeit 35-jährige sexuell unreife Angeklagte sammelte ihm verabreichtesBeruhigungsmittel und mischte es am 26. November 1997 gegen 16.00 Uhrin von ihm zubereiteten und seiner Psychotherapeutin angebotenen Tee inder Absicht, mit ihr nach eingetretener Bewußtlosigkeit den Geschlechtsver-kehr durchzuführen. Der Genuß des Getränks führte aber lediglich gegen19.00 Uhr zu starker, auch noch am nächsten Tag anhaltender Müdigkeit.Am 26. Dezember 1997 bot der Angeklagte seiner ihn besuchenden Tanteebenfalls mit Neurocil versetzten Tee an. Er beabsichtigte, deren Bewußtlo-sigkeit herbeizuführen, um so an ihrer Scheide manipulieren zu können. Obsie überhaupt von dem Tee trank, wurde nicht festgestellt.Die allein erhobenen Sachrügen zeigen keinen Rechtsfehler auf. Die sehr knappen Urteilsgründe enthalten noch ausreichende Feststellungenzum Tatgeschehen und belegen im Zusammenhang auch zu Fall 2 geradenoch ausreichend, daß sie aufgrund von Zeugenaussagen und Gutachtenvon Sachverständigen getroffen wurden.Die Feststellungen tragen die Bewertung als gefährliche Körperverlet-zung nach § 223a Abs. 1 StGB a. F. (vgl. BGHR StGB § 223a Überfall 1).Auch die Würdigung des Tatgeschehens als minder schwere Fälle nach§ 177 Abs. 2 StGB a. F. begegnet vor dem Hintergrund der lange zurücklie-genden besonderen Tatsituationen, der Aufklärung durch den Angeklagtenund der von ihm gezeigten Reue keinen Bedenken. Die vom Landgericht - 5 -vorgenommene zweimalige Strafrahmenverschiebung zugunsten des Ange-klagten (§ 21, § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB) ist ausreichend begründet. Ei-ner Maßregel nach § 63 StGB stand im Hinblick auf das Gewicht der Anlaß-taten und der seit ihrer Begehung verflossenen knapp viereinhalb Jahre, indenen sich der Angeklagte beanstandungsfrei führte, schon der Grundsatzder Verhältnismäßigkeit nach § 62 StGB entgegen.Harms Häger BasdorfRaum Brause
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