5 StR 403/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Oktober 2005 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen u. a. - - 2 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2005 beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten H H gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18. M344rz 2005 wird das Verfahren im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde gem344337 247 206a StPO eingestellt. Die Angeklagte H ist dem-nach der Misshandlung von Schutzbefohlenen in vier F344l-len, davon in zwei F344llen in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung schuldig. 2. Die weitergehende Revision der Angeklagten H H und die Revision des Angeklagten M H ge-gen das vorgenannte Urteil werden gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, tr344gt die Staatskasse die Kosten und die notwendigen Auslagen der Angeklagten H H ; im 334brigen haben die Be-schwerdef374hrer die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Trotz des verj344hrungsbedingten Wegfalls der f374r Fall II. 1 gegen die Ange-klagte H H verh344ngten Einzelfreiheitsstrafe in H366he von drei Mona- ten Freiheitsstrafe kann die Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben, weil sie 226 wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgef374hrt hat 226 angemessen ist (247 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). Harms H344ger Basdorf Gerhardt Raum
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