5 StR 403/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. November 2007 in der Strafsache gegen wegen bandenm344337igen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2007 be-schlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten B. und A. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. Februar 2007 werden nach 247 349 Abs. 2 StPO auf ihre Kosten als unbegr374ndet verworfen, die Revision des Angeklagten A. jedoch mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO), dass im Fall I. 1. der Anklage die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge entf344llt und die in diesem Fall verh344ngte Einzelfreiheitsstrafe auf ein Jahr herabgesetzt wird. 2. Der Angeklagte M. tr344gt die Kosten seiner zur374ck-genommenen Revision. Im Fall I. 1 der Anklage ist der Angeklagte A. erst nach Beendi-gung der Einfuhr 374ber die Lieferung der Bet344ubungsmittel informiert worden. Eine sukzessive Mitt344terschaft des Angeklagten an der unerlaubten Einfuhr scheidet daher aus. Der Senat setzt die in diesem Fall verh344ngte Einzelfrei-heitsstrafe mit Blick auf die von dem Rechtsfehler nicht betroffene Verurtei-lung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht ge- - 3 - ringer Menge auf das Mindestma337 von einem Jahr herab (247 29a Abs. 1 BtMG). Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt angesichts des straffen Zusammen-zugs der Einzelstrafen hiervon unber374hrt. Basdorf Gerhardt Raum Brause J344ger
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