5 StR 403/09 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 9. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Dezem-ber 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richterin Dr. Schneider, Richter Prof. Dr. K366nig, als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof S. , Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof Sc. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt H. als Verteidiger, Rechtsanwalt Sch. als Vertreter der Nebenkl344ger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: 1. Das Verfahren wird nach 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt wor-den ist. 2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ange-klagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2008 werden verworfen, die Revision des Angeklagten mit der Ma337gabe, dass er wegen Mordes in Tateinheit mit Brandstiftung mit Todesfolge und mit be-sonders schwerer Brandstiftung zu lebenslanger Frei-heitsstrafe verurteilt ist. 3. Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staats-anwaltschaft und der Einstellung sowie die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch den Nebenkl344gern entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. - Von Rechts wegen - - 4 - G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im 334brigen wegen Mordes, wegen Brandstiftung mit Todesfolge in Tateinheit mit beson-ders schwerer Brandstiftung und wegen Diebstahls zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Dieses Urteil greift die Staatsan-waltschaft mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gest374tzten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision insoweit an, als das Landgericht eine besondere Schwere der Schuld im Sinne von 247 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB verneint hat. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Sachr374ge ge-st374tzten Revision gegen das Urteil insgesamt. Das Rechtsmittel der Staats-anwaltschaft hat keinen, dasjenige des Angeklagten nur den aus dem Tenor ersichtlichen geringf374gigen Teilerfolg. 1 2 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen ge-troffen: 3 Der zum Zeitpunkt der Tat 22 Jahre alte Angeklagte hatte die 20 Jahre alte J. , eine polnische Studentin, in der Tatnacht in einem Bistro kennengelernt. Zwischen beiden kam es in dem Lokal zu einem intensiven Flirt und dem Austausch von Z344rtlichkeiten. W344hrend J. es je-doch bei diesen Z344rtlichkeiten belassen wollte, hegte der Angeklagte die Hoffnung, mit ihr noch in derselben Nacht den Geschlechtsverkehr vollziehen zu k366nnen. Nachdem beide gemeinsam das Bistro verlassen hatten, kehrten sie in ein anderes Lokal ein. Die Zudringlichkeiten des Angeklagten f374hrten jetzt dazu, dass es J. mit der Angst zu tun bekam. In einem Te-lefongespr344ch mit ihrem Freund in England erkl344rte sie in jetzt bereits ange-trunkenem Zustand aufgeregt und unter Tr344nen, dass ein Unbekannter mit ihr Geschlechtsverkehr durchf374hren wolle. Auf ihrem Nachhauseweg traf sie wieder mit dem Angeklagten zusammen und verweigerte ihm schlie337lich auch nicht den Zutritt zu ihrer Wohnung. - 5 - Der Angeklagte 204setzte alles daran, um mit ihr intim zu werden223 (UA S. 6). Es gelang ihm schlie337lich, die deutlich alkoholisierte J. dazu zu bewegen, mit ihm Z344rtlichkeiten auszutauschen und sich bis auf ihr T-Shirt zu entkleiden oder entkleiden zu lassen. Als der Angeklagte jedoch mit ihr den Geschlechtsverkehr durchf374hren wollte, lehnte J. dies ab. Aus Ver344rgerung 374ber die Zur374ckweisung und die Verweigerung des Ge-schlechtsverkehrs w374rgte der Angeklagte sie mit erheblichem Kraftaufwand mindestens 15 Sekunden lang, wobei er ihren Tod billigend in Kauf nahm. Als J. in Todesangst laute Schreie ausstie337, griff er zu einem in der Wohnung befindlichen Zimmermannshammer und schlug damit nunmehr mit T366tungsabsicht mindestens achtmal heftig von hinten auf den Kopf sei-nes Opfers ein, und zwar jetzt auch, um seine Strafverfolgung zu vereiteln. J. erlitt ein schweres Sch344del-Hirn-Trauma mit multiplen Sch344-delfrakturen; aus einer klaffenden Wunde am Hinterkopf trat Gehirngewebe aus und die Sch344deldecke wies ein nahezu faustgro337es Loch auf. Infolge ihrer Kopfverletzungen verlor sie das Bewusstsein, lebte jedoch noch. Zu-gunsten des Angeklagten geht das Landgericht davon aus, dass er sein Op-fer zu diesem Zeitpunkt allerdings f374r tot hielt. 4 Um die Spuren seiner Tat und seiner T344terschaft zu beseitigen, stellte er einen Holztisch und legte er eine Decke an die auf einem Teppich liegen-de J. , betr344ufelte diese Gegenst344nde mit Nagellackentferner und entz374ndete sie. Er nahm dabei in Kauf, dass ein Brand auf das gesamte durch weitere Mieter bewohnte Geb344ude 374bergreifen werde. (Soweit das Landgericht im Widerspruch zu seinem Schuldspruch Wendungen anf374hrt, die einen bedingten T366tungsvorsatz zum Nachteil der Hausbewohner bele-gen k366nnten, liegt ersichtlich ein Vergreifen im Ausdruck vor.) Bei Verlassen der Wohnung nahm der Angeklagte mehrere Kleidungsst374cke der Get366teten und ihren Fotoapparat an sich, um diese Gegenst344nde f374r sich zu behalten. Sie wurden sp344ter in der von ihm bewohnten Wohnung gefunden. Als er die Wohnung des Opfers verlie337, bemerkte er nicht, dass er seinen Wohnungs-schl374ssel mit einem Anh344nger verloren hatte, der auf seine Adresse hinwies. 5 - 6 - In der Wohnung des Opfers entstand ein Schwelbrand, durch den der Fu337boden im Wohnzimmer bis in tiefer liegende Schichten durchbrannte. Kurz nach Ausbruch des Brandes verstarb J. an den Folgen der Halskompression, des Sch344del-Hirn-Traumas und der Brandverletzungen; jede der Verletzungen h344tte f374r sich genommen in unterschiedlichem Zeitab-lauf zum Tode gef374hrt. 6 2. Die Revision des Angeklagten hat nur insoweit einen geringf374gigen Teilerfolg, als sie zu einer Korrektur des Schuldspruchs f374hrt. 7 a) Die Urteilsfeststellungen beruhen auf einer tragf344higen, ausrei-chend begr374ndeten Beweisw374rdigung. Dies gilt auch f374r die Annahme unein-geschr344nkter Schuldf344higkeit. 8 9 b) Indes bedarf der Schuldspruch der Korrektur. 10 Die Strafkammer ist von Tatmehrheit zwischen Mord (aus sonst nied-rigen Beweggr374nden) und Brandstiftung mit Todesfolge (in Tateinheit mit be-sonders schwerer Brandstiftung) ausgegangen. Da die Gesch344digte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen jedoch infolge der Kombinati-on aller gegen sie gerichteten Gewalthandlungen, auch des Brandes, ver-starb, verbindet der einheitliche Erfolg der Handlungen 226 der Tod der Ge-sch344digten 226 die Straftatbest344nde des Mordes und der qualifizierten Brand-stiftung zur Tateinheit. Dies l344sst die Einzelfreiheitsstrafe von zw366lf Jahren f374r die qualifizierte Brandstiftung entfallen. c) Nicht aufrecht erhalten bleiben kann auch der Schuldspruch wegen Diebstahls. Da die Strafkammer zugunsten des Angeklagten davon ausge-gangen ist, dass er J. bei der Brandlegung bereits f374r tot hielt, fehlte es ihm zum Zeitpunkt der Mitnahme der Kleider und des Fotoappara-tes der Get366teten am erforderlichen Vorsatz, fremden Gewahrsam zu bre-chen. Nach seiner Vorstellung waren die Sachen vielmehr gewahrsamslos, 11 - 7 - da eine Tote keinen Gewahrsam gehabt h344tte (vgl. BGHR StGB 247 242 Abs. 1 Gewahrsam 1). Anstelle einer Schuldspruch344nderung und Einzelstrafkorrek-tur hat der Senat 226 dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend 226 von der Einstellung nach 247 154 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht. 3. Die von der Staatsanwaltschaft angegriffene Ablehnung der Fest-stellung der besonderen Schwere der Schuld im Sinne des 247 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB h344lt rechtlicher Nachpr374fung im Ergebnis stand. 12 Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schwere der Schuld zu bejahen ist, hat das Tatgericht unter Abw344gung der im Einzelfall f374r und ge-gen den Angeklagten sprechenden Umst344nde zu treffen (vgl. BGHSt 40, 360, 370; 41, 57, 62; 42, 226, 227). Dem Revisionsgericht ist bei der Nachpr374fung der tatgerichtlichen Wertung eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle versagt. Es hat nur zu pr374fen, ob das Tatgericht alle ma337geblichen Umst344n-de bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat; es ist aber gehindert, seine eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Tatgerichts zu setzten (BGH NStZ 1998, 352, 353). 13 Das Landgericht hat bei seiner Pr374fung eine zusammenschauende W374rdigung des Mordgeschehens und der T344terpers366nlichkeit vorgenommen. Dabei hat es einerseits das 204erbarmungslos brutale Vorgehen223 des Angeklag-ten gegen sein Opfer als schuldsteigernd ber374cksichtigt. Als Umst344nde, die f374r den Angeklagten sprechen, hat es in seine Abw344gung eingestellt, dass er nicht vorbestraft ist und die Mordtat ohne vorherige Planung begangen hat, kein besonderes Vertrauensverh344ltnis zwischen ihm und seinem Opfer be-stand, er zur Tatzeit erst 22 Jahre alt war und nicht mehrere Mordmerkmale erf374llt hatte. Das Landgericht hat sich auch mit der Frage auseinander ge-setzt, ob eine 374ber die allgemeine Schuldschwere des Mordes hinausgehen-de Schuld im Hinblick auf die von dem Angeklagten zur Verdeckung seines vorausgegangenen Tuns begangenen Brandstiftungsdelikte bejaht werden muss. Zwar hat es die Brandstiftung in diesem Rahmen nicht ausdr374cklich 14 - 8 - unter dem hier durchaus wesentlichen Aspekt gew374rdigt, dass damit weitere Personen gef344hrdet wurden. Jedoch stellt das Urteil eine solche Gef344hrdung 226 wie ausgef374hrt, sogar 374berzogen 226 an anderer Stelle fest (UA S. 7). Der Senat schlie337t deshalb letztlich aus, dass das Landgericht diesen Umstand au337er Betracht gelassen hat. Basdorf Raum Brause Schneider K366nig
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