5 StR 403/10 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 12. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar 2011, an der teilgenommen haben: Richter Schaal als Vorsitzender, Richterin Roggenbuck, Richterin Dr. Schneider, Richter Prof. Dr. K366nig, Richter Bellay als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin , Staatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkl344gerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 26. Ap-ril 2010 werden verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsanwalt-schaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Der Angeklagte tr344gt die Kosten seiner Revision und die der Nebenkl344gerin hierdurch erwach-senen notwendigen Auslagen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten 226 unter Freisprechung im 334bri-gen 226 wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gef344hrli-cher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mo-naten verurteilt. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschr344nkten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, r374gt die Staatsanwaltschaft die Ver-letzung materiellen Rechts. Sie macht insbesondere geltend, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft einen minder schweren Fall der besonders schweren Vergewaltigung gem344337 247 177 Abs. 5 Halbsatz 2 StGB angenommen und zu-dem die Untergrenze des 247 177 Abs. 2 StGB bei der Strafrahmenbestimmung als nicht beachtlich angesehen. Der Angeklagte beanstandet mit seiner auf eine Verfahrensr374ge und die Sachr374ge gest374tzten Revision die Nichtannahme einer erheblich verminderten Schuldf344higkeit im Sinne des 247 21 StGB. Beide Revisionen bleiben ohne Erfolg. 1 - 4 - 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof-fen: 2 Die Nebenkl344gerin bat den mit maximal 2 211 alkoholisierten Angeklag-ten, den sie als Nachbarn vom Sehen her kannte, am Morgen des 7. Novem-ber 2009 in ihre Wohnung. Nach einer zun344chst freundlichen Unterhaltung wollte der Angeklagte von der Nebenkl344gerin Geld. Die Nebenkl344gerin erkl344r-te, dass sie kein Geld habe. Daraufhin schlug ihr der Angeklagte mit einem Schlagring ein- bis zweimal ins Gesicht, 204um seinen Frust 374ber sein trostloses Leben abzureagieren223. Als er die Nebenkl344gerin dann 344ngstlich und hilflos sah, wollte er mit ihr geschlechtlich verkehren. Er verlangte von ihr, an ihm den Oralverkehr auszu374ben. Unter dem Eindruck der Gewalthandlungen kam sie der Aufforderung nach, wobei ihr der Oralverkehr so starke 334belkeit verur-sachte, dass sie sich auf der Toilette 374bergeben musste. Nach ihrer R374ckkehr verlangte der Angeklagte vaginalen Geschlechtsverkehr. Als sie sich weigerte, schlug er ihr mit seinem Schlagring erneut mehrfach ins Gesicht und gegen den Kopf. Es gelang ihm jedoch nicht, mit seinem erigierten Penis in die Scheide der sich vehement wehrenden Nebenkl344gerin einzudringen. Die Ne-benkl344gerin konnte den Angeklagten trotz ihrer Verletzungen, unter anderem einer stark blutenden Kopfplatzwunde, mit den F374337en wegsto337en und 226 um Hilfe schreiend 226 ins Treppenhaus fliehen. Der Angeklagte fl374chtete aus dem Fenster. Als er bemerkte, dass er seinen Ausweis am Tatort vergessen hatte, stellte er sich selbst bei der Polizei. 3 Das Landgericht hat einen minder schweren Fall der besonders schwe-ren Vergewaltigung gem344337 247 177 Abs. 5 Halbsatz 2 StGB angenommen. Im Rahmen der Gesamtw374rdigung hat es ma337gebend strafmildernd ber374cksich-tigt das umf344ngliche von Reue getragene Gest344ndnis des zur Tatzeit 24-j344hrigen, nicht vorbestraften Angeklagten, das der Nebenkl344gerin eine Aussa-ge in der Hauptverhandlung erspart habe, seine Entschuldigung, verbunden mit einem Schmerzensgeldangebot von 1.000 200, seine alkoholbedingte Ent-hemmung, seine Strafempfindlichkeit als Erstverb374337er und seine Selbststel-lung bei den Ermittlungsbeh366rden. Strafsch344rfend hat es ausdr374cklich die psy- 4 - 5 - chischen Auswirkungen der Tat und die gegen374ber der Nebenkl344gerin aufge-wendete Tatintensit344t gewertet, deren Vertrauen und Gastfreundschaft der Angeklagte 374berdies missbraucht habe. Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, dass bei dem zugrunde zu legenden minder schweren Fall des 247 177 Abs. 5 Halbsatz 2 StGB die Untergrenze des 247 177 Abs. 2 StGB 204nicht zu beachten223 sei, da die zuvor genannten Umst344nde in ihrer Gesamtheit auch die Regelwirkung dieser Vorschrift entfallen lie337en. 2. Die Revision der Staatsanwaltschaft deckt letztlich keinen durchgrei-fenden Rechtsfehler bei der Strafrahmenwahl und der Strafzumessung auf. 5 Die Strafzumessung ist grunds344tzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf Grund der Hauptverhandlung die wesentlichen be- und entlastenden Umst344nde festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuw344gen. Das Revisionsgericht kann nach st344ndiger Rechtsprechung nur eingreifen, wenn die Zumessungserw344gungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke versto337en wird oder sich die verh344ngte Stra-fe von ihrer Bestimmung eines gerechten Schuldausgleichs so weit l366st, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht einger344umten Spielraums liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 226 GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349 mwN). 6 a) Gemessen an diesen Grunds344tzen ist die Entscheidung des Landge-richts revisionsrechtlich hinzunehmen. Entgegen den Ausf374hrungen der Be-schwerdef374hrerin ist die tatrichterliche Gesamtw374rdigung bei der Bestimmung des Strafrahmens nicht l374ckenhaft. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde hat das Landgericht die von der Revision vermisste Er366rterung der Verletzung mehrerer Strafgesetze (neben der Vergewaltigung zugleich gef344hrliche K366rperverletzung und Versto337 gegen das Waffengesetz) nicht au-337er Acht gelassen. Im Rahmen der rechtlichen W374rdigung f374hrt die Straf-kammer die Verwendung des Schlagrings 226 eine Verurteilung erfolgte nicht, weil die Staatsanwaltschaft das Verfahren insoweit gem344337 247 154 Abs. 1 StPO 7 - 6 - eingestellt hatte 226 und dessen besondere Gef344hrlichkeit an. Der Senat schlie337t aus, dass ihr diese Umst344nde bei der Strafzumessung aus dem Blick geraten sein k366nnten. Gleiches gilt hinsichtlich der physischen Verletzungsfol-gen, die das Landgericht im Einzelnen festgestellt und auch im Lichte m366gli-cher Sp344tfolgen er366rtert hat. b) Ebenso liegt eine von der Revision beanstandete fehlerhafte Ge-wichtung der Strafzumessungserw344gungen bei der Strafrahmenwahl nicht vor. Die Beschwerdef374hrerin nimmt lediglich eine eigene st344rkere Gewichtung der hohen Gewaltkomponente und der besonderen Intensit344t der erzwungenen sexuellen Handlungen vor; Rechtsfehler bei der Annahme eines minder schweren Falls zeigt sie indes nicht auf. 8 9 c) Nicht zu Unrecht r374gt die Beschwerdef374hrerin allerdings, dass das Landgericht die Untergrenze des 247 177 Abs. 2 StGB ohne n344here Begr374ndung als unbeachtlich angesehen hat. F374r den Wegfall der Regelwirkung dieser Vorschrift gen374gt nicht die blo337e Bezugnahme auf die Erw344gungen, die zur Annahme eines minder schweren Falls nach 247 177 Abs. 5 Halbsatz 2 StGB gef374hrt haben. Das Tatgericht muss sich vielmehr mit dem systematischen Zusammenhang zwischen dem Qualifikationstatbestand des 247 177 Abs. 4 StGB, der eine Vergewaltigung im Sinne des 247 177 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 1 StGB nicht erfordert, und dem Regelbeispiel des 247 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB auseinandersetzen. Eine Entkr344ftung der Regelwirkung des 247 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB kommt nur bei ganz au337ergew366hnlichen 226 hier nicht gegebenen 226 Milderungsgesichtspunkten in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2003 226 3 StR 60/03, NStZ 2004, 32 f.; Urteil vom 7. M344rz 2000 226 5 StR 30/00, NStZ 2000, 419). Insoweit in 334bereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundes-anwalts schlie337t der Senat jedoch angesichts der verh344ngten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten aus, dass sich der Rechtsfehler auf die konkrete Straffindung ausgewirkt hat. Die Strafe orientiert sich weder an einer 10 - 7 - Ober- noch an einer Untergrenze des Strafrahmens, so dass die fehlerhafte Annahme der Strafrahmenuntergrenze des 247 177 Abs. 5 Halbsatz 2 StGB (ein Jahr Freiheitsstrafe) im Vergleich zu der richtigerweise anzuwendenden Un-tergrenze des 247 177 Abs. 2 Satz 1 StGB (zwei Jahre Freiheitsstrafe) ohne Be-lang ist. 3. Die Revision des Angeklagten ist gleichfalls unbegr374ndet. Seine Ver-fahrensr374ge dringt aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gr374nden ebenso wenig durch wie die Sachr374ge. Das Landgericht hat namentlich auf-grund der motorischen F344higkeiten des Angeklagten sowie seines aufrecht erhaltenen Orientierungs- und Erinnerungsverm366gens bei einer errechneten Blutalkoholkonzentration von maximal 2 211 zur Tatzeit rechtsfehlerfrei die Vor-aussetzungen einer erheblich verminderten Schuldf344higkeit gem344337 247 21 StGB verneint. 11 Schaal Roggenbuck Schneider K366nig Bellay
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