5 StR 40 3/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. September 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 13. Februar 2012 wird nach § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend aus geführt hat, liegt ein sachlich - rechtlic her Mangel darin, dass das Landgericht eine unrechtmäßige Verwe n- dung von Geldern durch den Angeklagten während seiner Tätigkeit im Bü r- geramt bis Ende Oktober 2005 strafschärfend berücksichtigt hat, ohne dass es nach der vorangegangen Einstellung des Verfah rens schon seitens der Staatsanwaltschaft g emäß § 154 Abs. 1 StPO insoweit hinreichend konkrete Feststellungen getroffen hätte. Dieser Rechtsfehler nötigt indes nicht zur Aufhebung des Ausspruchs über die Einzelfreiheitsstrafen und die Gesam t- freiheitsstraf e, weil dem Senat ansonsten ein zutreffend ermittelter, vollstä n- diger Strafzumessungssachverhalt vorliegt, es nicht auf den persönlichen Eindruck des Gerichts bei dem geständigen Angeklagten ankommt und die angeordnete Rechtsfolge angemessen ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Landgericht selbst davon aus geht, e- (UA S. 29). Der Senat ist an einer eigenen Entscheidung nicht gehindert. - 3 - Die Gründe des Lan dgerichts, im Rahmen seines Ermessens eine Strafmi l- de rung gemäß § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB nicht vorzunehmen, sind nicht zu beanstanden. Basdorf Raum Sch aal Schneider Dölp
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