5 StR 404/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. September 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen Diebstahls u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Hamburg vom 11. Februar 2008 werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es liegt nahe, dass Revisionsr374gen nach 247 338 Nr. 1 und Nr. 4 StPO nach einer Vereinbarung mit den nach dem Beschwerdevorbringen unzust344ndigen Richtern als unstatthaft zu bewerten sind. Nichts anderes gilt im Ergebnis f374r R374gen wegen angeblich rechtsstaatswidriger Verz366gerung des Verfahrens vor einer getroffenen Vereinbarung. Dies bedarf angesichts der Unzul344ssig-keit und Unbegr374ndetheit der R374gen hier keiner tragenden Entscheidung. Der Schriftsatz des Rechtsanwalts K. vom 15. September 2008 hat vor-gelegen. Basdorf Brause Schaal Schneider D366lp
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