5 StR 4/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. April 2005 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer Brandstiftung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2005 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 20. Juli 2004 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der erheblichen Verfahrensverzögerung ist ausreichend dadurch Rechnung getragen, daß trotz des von erheblicher krimineller Energie geprägten Tatbil-des das Landgericht hinsichtlich beider Angeklagten einen minder schweren Fall nach § 306a Abs. 3 StGB angenommen hat. Harms Gerhardt Raum Brause Schaal
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