5 StR 405/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. August 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Volksverhetzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2006 beschlossen: Die sofortigen Beschwerden der Angeklagten gegen die im Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2004 enthal-tene Kostenentscheidung werden verworfen. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. G r 374 n d e Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Volksverhetzung jeweils zu einer Geldstrafe und zur Tragung der Kosten des Verfahrens ver-urteilt. Die gegen das Urteil gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten hat der Senat durch Urteil vom heutigen Tag verworfen. Auch die sofortigen Beschwerden der Angeklagten gegen die im Urteil des Landgerichts enthaltene Kostenentscheidung sind unbegr374ndet. 1 Da die Angeklagten verurteilt worden sind, haben sie die Kos-ten des Verfahrens zu tragen (247 465 Abs. 1 Satz 1 StPO). Mit ihrer jeweiligen Beschwerdebegr374ndung, sie seien nur an sechs bzw. sieben Verhandlungs-tagen der zehnmonatigen Hauptverhandlung anwesend, im 334brigen aber 204von der Pflicht zum Erscheinen durch den Vorsitzenden entbunden223 gewe-sen, machen sie keine Gesichtspunkte geltend, die der 226 dem Grunde nach 226 bestehenden Kostentragungspflicht entgegenstehen w374rden. Die Vorausset-zungen des 247 465 Abs. 2 StPO sind nicht gegeben. Der geltend gemachte Gesichtspunkt wird im Kostenansatzverfahren zu ber374cksichtigen sein, so-weit es um den Ansatz von Auslagen geht. Ein Fall des 247 21 GKG, in dem das Gericht 226 wegen unrichtiger Sachbehandlung 226 bereits bei der Kosten-grundentscheidung 374ber den geltend gemachten Aspekt h344tte entscheiden 2 - 3 - k366nnen (vgl. Hartmann Kostengesetze 36. Aufl. 247 21 GKG Rdn. 56), liegt nicht vor. Basdorf H344ger Gerhardt Brause J344ger
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