5 StR 405/05 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 8. August 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Volksverhetzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Au-gust 2006, an der teilgenommen haben: Richter Basdorf als Vorsitzender, Richter H344ger, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Brause, Richter Dr. J344ger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt U. als Verteidiger f374r den Angeklagten O. , Rechtsanwalt N. als Verteidiger f374r den Angeklagten M. , Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklag-ten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2004 werden verworfen. 2. Die Staatskasse tr344gt die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die hierdurch entstandenen not-wendigen Auslagen der Angeklagten. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Volksverhetzung 226 nach 247 130 Abs. 2 Nr. 1 lit. a und b vierte Variante StGB 226 verurteilt, den Angeklagten O. zu einer Geldstrafe von 90 Tagess344tzen zu 10 200, den Angeklagten M. zu einer Geldstrafe von 60 Tagess344tzen zu 10 200. Hiergegen richten sich die jeweils auf die Sachr374ge gest374tzten Revisionen der Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft begehrt mit ihren auf die Sachr374ge gest374tzten Revisionen jeweils eine Schuldspruch344nderung, n344mlich eine Verurteilung der Angeklagten nach 247 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB, und eine Aufhe-bung der Strafausspr374che. S344mtliche Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. 1 Das Landgericht hat festgestellt: 2 Die Angeklagten O. und M. bildeten zusammen mit dem fr374heren Mitangeklagten Horst Mahler das sogenannte 204Deutsche 3 - 4 - Kolleg223, das sie als ein 204Denkorgan des Deutschen Reiches223 bezeichneten. Als 204Deutsches Kolleg223 ver366ffentlichten sie im Internet einen 226 von ihnen un-terzeichneten 226 Text mit dem Titel 204Deutsches Kolleg. Ausrufung des Auf-standes der Anst344ndigen223. Dieser Text wurde vom fr374heren Mitangeklagten Mahler in das Internet eingestellt und war f374r jedermann ab dem 15. Okto-ber 2000 zumindest unter folgenden Internetadressen abruf- und lesbar: www.w. , www.h . , www.d . . Der Text beruhte auf einer Idee des Angeklagten O. . Die ver366ffentlichte Endfassung des Textes wurde vom fr374he-ren Mitangeklagten Mahler und dem Angeklagten O. gemein-sam verfasst. Nach einem Streit dar374ber, ob von einem 204Fortbestand des Deutschen Reiches223 oder von einer 204Wiedereinsetzung des Deutschen Rei-ches223 auszugehen sei, wurde im letzten Teil des Textes ein 204100-Tage-Programm223 f374r eine k374nftige 204Notstandsregierung223 formuliert, in dem sich u. a. folgende Programmpunkte finden: 204205 A. 205 1. Beendigung der Ausl344nderbesch344ftigung. 2. Ausschluss ausl344ndischer Arbeitnehmer aus der Arbeitslosenversiche-rung. 3. Pflicht zur Meldung aller von Ausl344ndern besetzten Arbeitspl344tze beim Arbeitsamt als freie Arbeitspl344tze, die an volksdeutsche Bewerber verge-ben werden m374ssen, die das Arbeitsamt als geeignet bezeichnet. 4. Einstellungsverbot f374r ausl344ndische und volksfremde Arbeitskr344fte am deutschen Arbeitsmarkt, und zwar auch f374r Arbeitspl344tze, die ausl344ndi-sches Eigentum sind. - 5 - 5. Besch344ftigungsverbot f374r ausl344ndische und volksfremde Arbeitskr344fte am deutschen Arbeitsmarkt ein Jahr nach Erlass des Einstellungsverbotes. B. 205 1. Hohe Geld- und Arbeitsstrafen f374r unerlaubten Aufenthalt. 205 3. Ausweisung aller arbeitslos gewordenen Ausl344nder. 4. Ausweisung aller zum Straf- oder Sozialfall gewordenen Ausl344nder. 205 10. Freir344umung aller Asylantenunterk374nfte und Ausweisung der Asylbewer-ber. 205 E. 205 6. Verbot von Ausl344nderorganisationen in Deutschland, 205 205 J. 205 10. Entlastung der deutschen Volksschule von Hilfs- und Fremdsch374lern, um sie der deutschen Kultur zur374ckzugeben. 205223 I. Die Revisionen der Angeklagten versagen. Das Urteil enth344lt keinen sachlichrechtlichen Fehler zu ihrem Nachteil. 4 1. Zu Recht hat das Landgericht darin, dass die Angeklagten den genannten Text in das Internet stellten, eine gemeinschaftlich begange-ne Volksverhetzung nach 247 130 Abs. 2 Nr. 1 lit. a und b StGB gefunden. 5 a) Der in das Internet eingestellte Text steht nach 247 11 Abs. 3 StGB den Schriften im Sinne des 247 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB gleich (vgl. BGHSt 46, 212, 216; Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 11 Rdn. 36, 36 a). 6 - 6 - Mit der Einstellung in das Internet wurde der Text im Sinne des 247 130 Abs. 2 Nr. 1 lit. a StGB verbreitet und im Sinne von lit. b der genannten Vorschrift 366ffentlich zug344nglich gemacht. 7 b) Der ver366ffentlichte Text stachelt durch die Summierung der oben genannten Postulate zum Hass gegen Teile der Bev366lkerung, n344mlich gegen die in Deutschland lebenden Ausl344nder, partiell darunter insbesondere die Asylbewerber, auf. Der Aufruf geht zun344chst dahin, alle Ausl344nder von jeder bestehenden oder k374nftigen Besch344ftigung in einem Arbeitsverh344ltnis in Deutschland und parallel von der Arbeitslosenversicherung auszuschlie-337en und sie alsdann 226 zum 204Sozialfall223 geworden 226 auszuweisen. Die Schu-len sollen von 204Fremdsch374lern223 entlastet werden. Mit der Forderung einer 204Freir344umung aller Asylunterk374nfte und Ausweisung der Asylbewerber223 wird die umfassende Missachtung des Asylrechts reklamiert. Mit alledem wird die Gesamtheit der in Deutschland lebenden Ausl344nder 226 wie das Landgericht es zutreffend bewertet hat 226 als blo337e 204Vertreibungsmasse223, die 204loszuwerden223 es gelte, gekennzeichnet. Eine solche Stigmatisierung stachelt zum Hass gegen den betroffenen Bev366lkerungsteil auf (vgl. von Bubnoff in LK 11. Aufl. 247 130 Rdn. 25 m. N. der Rspr.). 8 Dem stehen die Einwendungen der Revisionen der Angeklag-ten nicht durchgreifend entgegen: Dass die ver366ffentlichte Schrift nur 204politi-sche Utopie223 sei, 204deren Umsetzung v366llig au337erhalb der derzeitigen politi-schen Realit344t223 liege, schlie337t die genannte Tatbestandsm344337igkeit nicht aus. Gleiches gilt f374r das Argument der Beschwerdef374hrer, dass 204etwa 90 % der Programmpunkte223 sich nicht auf Ausl344nder, sondern auf zahlreiche andere Bev366lkerungsgruppen beziehen. Auch angesichts alldessen kommt den die Ausl344nder betreffenden Programmpunkten ein eigener Erkl344rungswert zu. 9 c) Nicht etwa stehen der vorbezeichneten Tatbestandsm344337ig-keit verfassungsrechtliche Gesichtspunkte entgegen. Das Grundrecht der Meinungs344u337erungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) findet seine Schranke 10 - 7 - in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG), zu denen auch 247 130 StGB geh366rt. Hier ergibt sich keine Besonderheit daraus, dass die allgemeinen Gesetze im Lichte der Grundrechte auszulegen sind. d) Vom Vorsatz der Angeklagten hat das Landgericht sich rechtsfehlerfrei 374berzeugt. F374r einen etwaigen Verbotsirrtum gibt es keinen hinreichenden Anhalt. 11 2. Die 334berzeugung von der Mitt344terschaft des Angeklagten M. hat das Landgericht rechtsfehlerfrei gewonnen. Es hat hierbei auf die Mitgliedschaft des Angeklagten M. im 204Deutschen Kolleg223, seine Eigen-schaft als 204Mitunterzeichner des ver366ffentlichten Textes223 und auf die 226 nicht unterzeichnete 226 Durchschrift eines in seiner Wohnung gefundenen Schrei-bens vom 30. Mai 2001 an einen K. abgestellt. In dem letztgenann-ten Schreiben hei337t es: 204222Der Aufstand der Anst344ndigen222 enth344lt nicht unsere Reichsordnung, sondern das 100-Tage-Programm. Dieses 222straffe222 Regiment 205 oder meinetwegen diese Diktatur brauchen wir, um den Augiasstall aus-zumisten. Wenn Dir das zu scharf ist, kannst Du ja derweil eine 100-t344gige Auslandsreise machen. Schmei337en wir die Ausl344nder eben alleine raus.223 Der aus alledem gezogene Schluss des Landgerichts auf die Mitt344terschaft des Angeklagten M. war 226 was gen374gt 226 m366glich, dar374ber hinaus sogar na-heliegend. Soweit die hiergegen erhobenen Einwendungen der Revision des Angeklagten M. urteilsfremden Charakter haben, sind sie ohnehin unbe-achtlich. 12 II. Auch die Revisionen der Staatsanwaltschaft bleiben erfolglos. Eine Eignung der Tat zur St366rung des 366ffentlichen Friedens im Sinne des 247 130 Abs. 1 StGB ergibt sich aus den Feststellungen nicht. 13 - 8 - Anerkannt ist, dass zur Erf374llung dieses Tatbestandsmerkmals eine bereits eingetretene St366rung des 366ffentlichen Friedens nicht erforderlich ist. Es gen374gt vielmehr, dass berechtigte 226 mithin konkrete 226 Gr374nde f374r die Bef374rchtung vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen in die 366ffentliche Rechtssicherheit ersch374ttern, sei es auch nur bei der Bev366lkerungsgruppe, gegen die er sich richtet (BGHSt 16, 49, 56; 29, 26; 46, 212, 218 f.; BGH, Urt. v. 15. Dezember 2005 226 4 StR 283/05; von Bubnoff aaO Rdn. 13 bis 15 m.w.N.). Allerdings hat der Bundesgerichtshof die Eignung zur St366rung des 366ffentlichen Friedens verschiedentlich schon darin gefunden, dass die Publi-kation nach den konkreten Umst344nden einer breiteren 326ffentlichkeit bekannt werden kann (BGHSt 29, 26, 27; 46, 212, 219; BGH, Urt. v. 14. Januar 1981 226 3 StR 440/80, insoweit in NStZ 1981, 258 nicht abgedruckt). Es kann da-hingestellt bleiben, ob dem uneingeschr344nkt zu folgen ist. Bedenken ergeben sich namentlich unter dem Gesichtspunkt, dass angesichts der inflation344ren Einstellung fast jeder Nachricht in das Internet deren Abrufbarkeit f374r jeder-mann besteht, so dass dem Tatbestandsmerkmal der Eignung zur St366rung des 366ffentlichen Friedens 226 auf die Wahrnehmbarkeitsbreite der Nachricht reduziert 226 nahezu jede eigene Bedeutung genommen w374rde. Jedenfalls tre-ten hier besondere Umst344nde hinzu: 14 Zum einen liegt eine Besonderheit darin, dass mit der ver366f-fentlichten Schrift nicht Postulate aufgestellt werden, die in allern344chster Zeit realisiert werden sollten. Vielmehr wird ein 204100-Tage-Programm223 f374r die ers-ten Monate einer 204Notstandsregierung223 eines wiederentstandenen 204Deut-schen Reiches223 entworfen. Eine solche absurde Fantasie, von der Verteidi-gung euphemistisch als 204politische Utopie223 bezeichnet, vermag 226 wenngleich im Sinne von 247 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB zum Hass gegen Teile der Bev366lke-rung aufstachelnd 226 den 366ffentlichen Frieden in der Bundesrepublik Deutsch-land nicht zu st366ren. 15 Zum anderen ist auszuschlie337en, dass die ver366ffentlichte Schrift 226 angesichts ihres Inhalts und seiner Verfasser, unter denen sich der 16 - 9 - mit seinem Lebenslauf allgemein bekannt gewordene Horst Mahler befindet 226 vom aufgeschlossenen Teil der 326ffentlichkeit in der Weise ernst genom-men werden k366nnte, dass hieraus etwa eine St366rung des 366ffentlichen Frie-dens zu resultieren verm366chte. Auch sonst enth344lt das angefochtene Urteil keinen sachlich-rechtlichen Fehler zum Vorteil der Angeklagten. 17 Basdorf H344ger Gerhardt Brause J344ger
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