5 StR 405/10 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 9. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchter gef344hrlicher K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Dezem-ber 2010, an der teilgenommen haben: Richter Dr. Brause als Vorsitzender, Richter Dr. Raum, Richterin Dr. Schneider, Richter Prof. Dr. K366nig, Richter Bellay als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344ge-rin gegen das Urteil des Landgerichts L374beck vom 10. Mai 2010 werden verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten ent-standenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Nebenkl344gerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs (Fall 1) und versuchter gef344hrlicher K366rperverletzung in Tateinheit mit N366ti-gung und Hausfriedensbruch (Fall 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und f374nf Monaten verurteilt, ihn im 334brigen vom Vorwurf der Verge-waltigung im Fall 3 der Urteilsgr374nde freigesprochen. Die mit der allgemeinen Sachr374ge gegen den Freispruch betreffend Fall 3 der Urteilsgr374nde gef374hrte Revision der Nebenklage bleibt ohne Erfolg; Gleiches gilt f374r die auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gest374tzte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der 226 insoweit vom Generalbundesanwalt vertreten 226 die unterbliebene Ver-urteilung wegen Vergewaltigung im Fall 2 der Urteilsgr374nde ger374gt wird. 1 - 4 - Der Schuldspruch h344lt revisionsgerichtlicher 334berpr374fung stand. Von einer Verurteilung des Angeklagten auch wegen Vergewaltigung der Neben-kl344gerin im Fall 2 der Urteilsgr374nde hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler abgesehen; insoweit vermochte sie nicht auszuschlie337en, dass der Ange-klagte die Tatsituation fehlerhaft bewertete und den Geschlechtsverkehr mit der Nebenkl344gerin in der Annahme vollzog, diese verkehre freiwillig mit ihm. 2 1. Im Rahmen ihrer Beweisw374rdigung stellt die Strafkammer wesent-lich auf die nach dem widerrechtlichen Eindringen in die Wohnung der Ne-benkl344gerin, seiner langj344hrigen fr374heren Lebensgef344hrtin, objektiv eingetre-tene 204Entspannung der Situation223 ab (UA S. 26). Zwar hatte der Angeklagte der Nebenkl344gerin zun344chst den Einsatz des mitgef374hrten Elektroschockge-r344ts f374r den Fall verweigerten Geschlechtsverkehrs angedroht und ihre H344n-de mit Klebeband gefesselt. Auf Wunsch der Nebenkl344gerin begab er sich allerdings anschlie337end zun344chst zum Duschen ins Badezimmer und schil-derte ihr w344hrenddessen seine Gef374hle wegen der kurz zuvor von der Ne-benkl344gerin vollzogenen Trennung (UA S. 28). Anschlie337end tranken beide gemeinsam in der K374che bei ausf374hrlicher Unterhaltung Kaffee (UA S. 26). Zu einem sp344teren, zeitlich nicht n344her festgestellten Zeitpunkt begaben sie sich ins Schlafzimmer. Dort vollzog der Angeklagte mit der Nebenkl344gerin zun344chst den Analverkehr. Er brach ihn auf ihren Wunsch hin ab, weil sie diesen als schmerzhaft empfunden hatte, 204fasste sie an und masturbierte223 und vollzog sodann den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr (UA S. 14). Anschlie337end entschuldigte er sich f374r den Einsatz des Klebebandes, kochte erneut Kaffee und beide unterhielten sich, bis der Angeklagte die Wohnung verlie337 und Zigaretten sowie eine Schachtel Schokoladenherzen f374r die Ne-benkl344gerin kaufte. 3 Der psychiatrische Sachverst344ndige, dessen Beurteilung die Straf-kammer gefolgt ist, hat zur Pers366nlichkeitsstruktur ausgef374hrt, dass 204kogniti-ve Verzerrungen223 wegen der 204narzisstischen und dissozialen Anteile223 der Pers366nlichkeitsst366rung des Angeklagten 204sehr wahrscheinlich223 auftr344ten; es 4 - 5 - sei m366glich, dass er 204den gewaltsamen Beginn der konkreten Situation nach dem Eindringen in die Wohnung223 wegen der 204eingetretenen Entspannung223 nicht mehr ber374cksichtigt habe und davon ausgegangen sei, dass die Ne-benkl344gerin freiwillig mit ihm den Geschlechtsverkehr vollziehe (UA S. 28). 2. Nachvollziehbar hat die Strafkammer das sich dynamisch entwi-ckelnde Tatgeschehen verbunden mit der langj344hrigen, sexuellen T344ter-Opfer-Beziehung mit Blick auf eine m366gliche Verkennung der Tatsituation gew374rdigt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 1988 226 1 StR 179/88; vgl. auch Schorsch, Sexualstraft344ter S. 214 f.). Die Besonderheiten im Tatbild hat die Strafkammer 374berdies in eine Gesamtschau mit der festgestellten kombinier-ten Pers366nlichkeitsst366rung des Angeklagten eingestellt. Ohne Rechtsfehler hat sie dieser bereits im Rahmen der Beweisw374rdigung zur subjektiven Tat-seite und nicht erst bei der Frage der Schuldf344higkeit besondere Bedeutung beigemessen (vgl. BGH aaO; BGH, Urteil vom 28. Februar 1991 226 4 StR 553/90, BGHR StGB 247 177 Abs. 1 Gewalt 8). 5 6 Die Strafkammer 374berspannt dabei ersichtlich nicht die Anforderungen an die tatrichterliche 334berzeugungsbildung. In plausibler Weise hat sie bei ihrer W374rdigung auf die das Tatgeschehen pr344genden Umst344nde sowie das zwischen beiden 374bliche und fr374her einverst344ndlich praktizierte Sexualverhal-ten abgestellt. Brause Raum Schneider K366nig Bellay
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