BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 405/14 vom 22. Oktober 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchter räuberischer Erpressung Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2014 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Ur teil des Landgerichts Berlin vom 2. Mai 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwo r- fen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Auf der schwer nachvollziehbaren Strafrahmenfindung beruht der an der unverände r- ten Minde ststrafe orientierte Strafausspruch nicht. Basdorf Schneider Dölp Berger Bel lay
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