ECLI:DE:BGH:2017:190917B5STR405.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 405/17 vom 19. September 2017 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 30. Mai 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet ve r- worfen, dass die in Österreich erlittene Auslie ferungshaft im Verhäl t- nis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher
Full & Egal Universal Law Academy