5 StR 406/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 26. September 2002in der Strafsachegegenwegen versuchten Computerbetrugs - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002beschlossen:1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil desLandgerichts Berlin vom 26. Juni 2001 wird mit der Maß-gabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, daß die Geldstrafeauf 40 Tagessätze herabgesetzt wird.2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übri-gen wegen versuchten Computerbetrugs zu einer Geldstrafe von 60 Ta-gessätzen zu je 50,00 DM verurteilt. Die dagegen eingelegte Revision hatkeinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil aufgedeckt. Der Strafausspruchkann jedoch nicht bestehen bleiben, weil das Verfahren nach Erlaß des Ur-teils unvertretbar verzögert wurde; dies hat der Senat von Amts wegen zuberücksichtigen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8, 10).Das landgerichtliche Urteil ist nach zweitägiger Hauptverhandlung am26. Juni 2001 ergangen. Auf die lediglich die allgemeine Sachrüge enthal-tende Revisionsbegründung vom 7. August 2001 wurden die Akten erstam 7. August 2002 dem Generalbundesanwalt übersandt, wo sie am 21. Au-gust 2002 eingingen. Diese erhebliche und nicht mehr hinnehmbare Verzö-gerung ist allein auf die Sachbehandlung im Bereich der Justiz zurückzufüh-ren. Der damit vorliegende Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ist beider Strafzumessung zu berücksichtigen. Um eine weitere Verzögerung und - 3 -damit eine Intensivierung des Verfahrensmangels zu vermeiden, ist eine ab-schließende Sachentscheidung geboten (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Ver-fahrensverzögerung 10). Unter Berücksichtigung des Gewichts der Verzöge-rung verringert der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts die Geld-strafe um 20 Tagessätze. Dieser Teilerfolg rechtfertigt noch nicht die Anwen-dung von § 473 Abs. 4 StPO.Harms Raum BrauseSchaal Hubert
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