5 StR 406/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. April 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2011 beschlossen: Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostensansatz vom 15. Januar 2010 wird als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. Das Verfahren 374ber die Erinnerung ist geb374hrenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r 374 n d e 1 Der Antrag des Verurteilten ist als Erinnerung zu werten, soweit er sich gegen den Kostenansatz richtet. Der Rechtsbehelf ist nach 247 66 Abs. 1 GKG zul344ssig, jedoch unbegr374ndet. Die Kostenbeamtin beim Bundesge-richtshof hat 226 was der Verurteilte hinsichtlich der rechnerischen Richtigkeit auch nicht in Abrede stellt 226 nach 247 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. 247 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Geb374hr in H366he von 1.260 200 f374r das Revisionsverfahren ange-setzt. Mangels offenkundigen oder der Kostenbeamtin sonst bekannten Zah-lungsunverm366gens des Verurteilten widerstreitet der Kostenansatz auch nicht der 226 die Gerichte ohnehin nicht bindenden 226 Verwaltungsvorschrift des 247 10 Abs. 1 KostVfg. Aus dem Kostenansatz muss dem Verurteilten kein Nachteil entste-hen, namentlich auch nicht unter dem Aspekt des Resozialisierungsgebots. Denn seinen Interessen kann im Beitreibungsverfahren sachgerecht Rech-nung getragen werden (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 27. Juni 2006 226 2 BvR 1392/02), hinsichtlich dessen der Verurteilte ohnehin Antr344ge ge-stellt hat. F374r Ma337nahmen im Zuge des Beitreibungsverfahrens besteht keine Zust344ndigkeit des Senats. 2 - 3 - Der Senat entscheidet gem344337 247 139 Abs. 1 GVG in der Besetzung von f374nf Mitgliedern einschlie337lich des Vorsitzenden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2006 226 5 StR 569/06 mwN). 3 Basdorf Raum Schaal K366nig Bellay
Full & Egal Universal Law Academy