5 StR 4/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 24. Oktober 2006 gem344337 247 348 Abs. 4 StPO mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Strafausset-zung zur Bew344hrung versagt wurde. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. Der Senat nimmt Bezug auf die Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts, denen er beitritt. Die Feststellungen zur Frage der Strafaussetzung zur Be-w344hrung hebt der Senat auf, um dem neuen Tatrichter eine neue umfassen-de W374rdigung zu erm366glichen. Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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