5 StR 407/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 7. April 2003in der Strafsachegegenwegen Urkundenfälschung u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2003beschlossen:Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegendas Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Mai 2002 wirksamzurückgenommen ist.G r ü n d e 1. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Mitwirkung des Pflicht-verteidigers Rechtsanwalt Prof. Dr. H wegen 16 Urkundsdeliktenunter Einbeziehung anderweitig verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten wurde vondiesem Verteidiger am 1. Juli 2002 und einer Wahlverteidigerin am 7. Ju-li 2002 mit der Sachrüge begründet. Nach Zustellung des Verwerfungsantra-ges des Generalbundesanwalts am 2. September 2002 nahm der Pflichtver-teidiger mit Schriftsatz vom 3. September 2002 die Revision zurück. DieWahlverteidigerin bestreitet unter Berufung auf ein Schreiben des Angeklag-ten an den Pflichtverteidiger vom 29. Oktober 2002, in dem er ausführt, nie-mals eine Ermächtigung erteilt zu haben, die Wirksamkeit der Revisionsrück-nahme.2. Damit ist eine feststellende Klärung durch förmliche Entscheidungdes Rechtsmittelgerichts angezeigt (BGH NStZ 2001, 104 m. w. N.). Für diegemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung ist einebestimmte Form nicht vorgeschrieben (BGH aaO m. w. N.), so daß sie auchmündlich erteilt werden kann. Ihr Nachweis kann noch nach Abgabe derRücknahmeerklärung geführt werden, auch durch anwaltliche Versicherungdes Verteidigers (BGH aaO m. w. N.). - 3 -Der Verteidiger hatte am 17. September 2002 gegenüber dem Revisi-onsgericht fernmündlich erklärt, zur Rücknahme ermächtigt gewesen zu seinund mit Schriftsatz vom 24. März 2003 im einzelnen dargelegt, unter welchenUmständen ihn der Angeklagte am 24. Juli 2002 im Rahmen eines schriftlicherbetenen Besuchs in der Justizvollzugsanstalt ermächtigt hatte. Im Fall ei-ner ungünstigen Antragstellung des Generalbundesanwalts sollte der Vertei-diger den Wunsch des Angeklagten, in seine Heimat zurückzukehren, durchVerhandlungen mit der Vollstreckungsbehörde über eine Rechtskraft vor-aussetzende Maßnahme nach § 456a Abs. 1 StPO fördern. Diese Angabendes Verteidigers ergeben vor dem Hintergrund des Verfahrensgangs und derRechtslage ein schlüssiges Bild.Dies führt zu der deklaratorischen Feststellung des Senats, daß dieRevision des Angeklagten durch seinen Pflichtverteidiger mit Schriftsatz vom3. September 2002 wirksam zurückgenommen worden ist.3. Der im Schreiben des Angeklagten vom 29. Oktober 2002 enthalte-ne Widerruf der Ermächtigung (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 302Rdn. 34) steht der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme nicht - 4 -entgegen, weil er nicht vor Eingang der Rücknahmeschrift bei dem zuständi-gen Gericht erklärt worden ist (vgl. BGHSt 10, 245, 246).Harms Basdorf GerhardtBrause Schaal
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