5 StR 407/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren r344uberischen Diebstahls u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 21. Juni 2007 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Im Blick auf die H366he der verh344ngten Freiheitsstrafe (vier Jahre) sieht der Senat vor dem Hintergrund der seit Urteilsverk374ndung angeordneten einst-weiligen Unterbringung des Angeklagten davon ab, die Sache zur Entschei-dung 374ber die Dauer des Vorwegvollzugs der verh344ngten Freiheitsstrafe ge-m344337 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB i.d.F. des Gesetzes zur Sicherung der Unter-bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsan-stalt vom 16. Juli 2007 (BGBL I 1327) zur374ckzuverweisen. Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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