5 StR 407/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 27. Mai 2009 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. Gr374nde 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten dringt mit der Sachr374ge durch. Die Beweisw374rdigung der Straf-kammer leidet an M344ngeln, die zur Aufhebung des Urteils f374hren. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen Folgendes festgestellt: 2 Aus von der Strafkammer nicht gekl344rten Gr374nden stieg der Angeklag-te am 12. Juni 2008 in den von dem sp344ter gesch344digten Zeugen Z. ge-steuerten Pkw Opel Astra ein. Im Fahrzeug befanden sich ferner auf dem Beifahrersitz der Zeuge R. und auf der R374ckbank hinter dem Fahrersitz der Zeuge P. . Der Angeklagte setzte sich auf die R374ckbank hinter dem Bei-fahrersitz. 3 - 3 - W344hrend der Fahrt kam es zwischen dem Angeklagten und R. zu einem Streit, in dessen Verlauf R. dem Angeklagten vom Beifahrersitz aus mit der Faust mindestens zehnmal wuchtig ins Gesicht schlug und ihn hier-durch erheblich verletzte. Als der Angeklagte an einer Ampelkreuzung aus-zusteigen versuchte, hielt ihn P. im Auto fest. R. schlug weiter gegen die linke Gesichtsh344lfte des Angeklagten, P. versetzte ihm einige Schl344ge von links gegen den K366rper. Z. steuerte das Fahrzeug w344hrend-dessen in eine abgelegene Stra337e und hielt es dann an. W344hrend R. aus-stieg und die rechte hintere T374r 366ffnete, hielt P. den Angeklagten weiter fest. Z. wusste, dass der Angeklagte regelm344337ig ein Messer bei sich hatte. Er forderte ihn auf, sein Messer herauszugeben. Dann d374rfe er aussteigen. Dem kam der Angeklagte nach und stieg aus. Er wusch sich mit Bier das blutverschmierte Gesicht ab, setzte sich ein wenig abseits vom Fahrzeug hin und rauchte eine Zigarette, wobei er sich 204mit Z. unterhielt, w344hrend R. und P. abseits standen223 (UA S. 15, 16). 4 5 Nunmehr stand der Angeklagte auf, zog seine von ihm mitgef374hrte Pistole, lud sie durch und schoss in Richtung von Z. , R. und P. , die um das Auto herumstanden. W344hrend P. hinter einem anderen Fahr-zeug Schutz suchte, gingen Z. und R. hinter dem Fahrzeug des Z. in Deckung und 226 weil der Angeklagte ihnen folgte 226 um das Fahrzeug herum, um den Wagen als Deckung zwischen sich und ihm zu behalten. Der Angeklagte gab insgesamt mindestens drei Sch374sse ab, wovon einer knapp unterhalb der linken hinteren Dreiecksscheibe in den linken hin-teren Kotfl374gel des Fahrzeugs eindrang und durch diesen, den T374rdicht-gummi und die zu seiner Befestigung aufgesteckte Kunststoffkappe im Be-reich der hinteren linken T374r366ffnung wieder austrat. Ein weiteres Geschoss drang durch die offenstehende rechte hintere Fahrzeugt374r in die Kopfst374tze des Fahrersitzes und anschlie337end in den B-Holm der linken Fahrzeugseite ein. Ein drittes Projektil traf Z. links neben dem Nabel und verursachte le-bensgef344hrliche Verletzungen. 6 - 4 - Nach Abgabe der Sch374sse floh der Angeklagte, wobei ihm P. zun344chst ca. 100 bis 150 m folgte und mit Steinen nach ihm warf. Dann kehr-te P. zu seinen Kumpanen zur374ck. 7 2. Das Landgericht lehnt eine Rechtfertigung durch Notwehr (247 32 StGB) ab. Im Tatzeitpunkt habe auch f374r den Angeklagten erkennbar keine Gefahr eines weiteren Angriffs mehr bestanden. Das gelte vor allem hinsicht-lich des Zeugen Z. , der weder vorher gegen den Angeklagten vorgegangen sei noch in irgendeiner Weise habe erkennen lassen, 374berhaupt gegen den Angeklagten vorgehen zu wollen. 8 3. Die hierf374r mitgeteilte Beweisw374rdigung ist unklar und l374ckenhaft (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt). Sie unterl344sst es, pr344gende Umst344nde der Tat n344her zu w374rdigen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2009 226 5 StR 278/09 Rdn. 4 m.w.N.). 9 10 a) Das 204unvermittelte Ziehen der Waffe223 durch den Angeklagten erfolg-te nach den Urteilsgr374nden in einer 204scheinbaren Deeskalation der Situation223 (UA S. 21). Indessen ist die Bewertung der Lage als (nur) 204scheinbare223 De-eskalation zun344chst nicht ohne Weiteres mit der Auffassung des Landge-richts zu vereinbaren, es habe bei Abgabe der Sch374sse keine Notwehrlage mehr bestanden, weil die Angriffe endg374ltig beendet gewesen seien (UA S. 26). Sie l344sst ferner au337er Acht, dass zumindest die Freiheitsberaubung noch andauerte, wobei der Angeklagte durch den Zeugen Z. und seine Mit-t344ter bewusst an einen abgelegenen Ort verbracht worden war, an dem er 226 zudem vermeintlich entwaffnet 226 ihrem Zugriff preisgegeben war. Eine nachvollziehbare W374rdigung dieser Umst344nde erfolgt nicht. Der Senat kann eine den Erfordernissen gen374gende W374rdigung auch nicht dem Zusammenhang der Urteilsgr374nde entnehmen. Die Strafkammer hat keine Motive und Ziele festgestellt, die auch f374r den Angeklagten eine 11 - 5 - Beendigung der Angriffe und somit eine die Notwehrlage beseitigende wirkli-che Deeskalation h344tten begr374nden k366nnen. b) Das Landgericht unterl344sst es ferner, die objektiv gegebene Situati-on mit der Einlassung des Angeklagten und den Aussagen der Zeugen hin-reichend in Beziehung zu setzen. Zur Einlassung des Angeklagten wird letzt-lich nur mitgeteilt, dass der Angeklagte teilgest344ndig gewesen sei. Inwieweit der nicht als Gest344ndnis gewertete Teil der Einlassung durch welche be-weisw374rdigenden Erw344gungen 374berwunden worden ist, wird nicht im Einzel-nen dargelegt. 12 c) Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen w344re einer kritischen Pr374fung zu unterziehen gewesen. Dazu h344tte schon deswegen besonderer Anlass bestanden, weil die Strafkammer die von ihnen bekundete Ursache des Streits im Fahrzeug, der Angeklagte habe sich geweigert, den von ihm mitgef374hrten Hund von der R374ckbank in den Fu337raum des Fahrzeugs zu ver-lagern, den Zeugen nicht geglaubt hat (UA S. 22). 334berdies hatten die Zeu-gen allen Grund, ihr eigenes Verhalten in einem besseren Licht erscheinen zu lassen. 13 4. Die Sache muss demnach neu verhandelt und entschieden werden. Der Senat verkennt nicht, dass eine Rechtfertigung oder Entschuldigung des Angeklagten selbst bei Bestehen einer Notwehr- oder Putativnotwehrlage eher fern liegt. Namentlich bedarf der Einsatz einer lebensbedrohenden Waf-fe grunds344tzlich vorheriger Androhung (BGHSt 26, 256, 258; Fischer, StGB 56. Aufl. 247 32 Rdn. 33). Auch die Voraussetzungen des 247 33 StGB liegen 14 - 6 - nicht eben nahe. Eine abschlie337ende Beurteilung ist freilich wegen der l374-ckenhaften Feststellungen nicht m366glich. Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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