BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 407/13 vom 23 . Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23 . Januar 2014 beschlo s- sen: 1. Auf die Revision des Ang eklagten wird das Urteil des Landg e- richts Cottbus vom 21. November 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mis s- brauch von Schutzbefohlenen, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen, davon in drei Fä l- len in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzb e- fohlenen , wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 15 Fällen , davon in elf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen , und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in drei Fällen verurteilt ist; b) in den Einzelstrafaussprüche n dahin geändert, dass in den Fälle n A 1 bis A 4 jeweils Einzel strafen in Höhe von sechs Monaten Freiheitsstrafe und in den Fällen A 5 bis A 6 jeweils Einzels trafen von einem Jahr Freiheitsstrafe verhängt werden. 2. Die weitergehende Revisi on wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Für sämtliche T aten zu L asten der Nebenklägerin S . B . (Fälle A 1 bis A 6) ist nach § 78 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 StGB Verfolgungsverjährung ei n- getreten, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzb e- fohlenen gemäß § 174 Abs. 1 StGB aF verurteilt wurde . Z ugunsten des Ang e- klagten ist davon auszugehen, dass die Taten bis zum 31. März 1999 bega n- gen wurden und damit noch vor Einführung des Ruhens der Verjährung dieser Straftaten bis zu r Vollend ung des 18. Lebensjahres des Opfers nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB mit Wirkung vom 1. April 2004 ( Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 , BGBl . I S. 3007) ve r- jährt waren . Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen § 174 StGB aF und die vom Generalbundesanwalt in der Antrag s schrift zutreffend angenommene Konsumtion des § 176 durch § 176a StGB führ en zu einer Änderung des Schuldspruchs. Der Senat setzt die Einzelstrafen wie vom Generalbundesa n- walt beantragt in den Fällen A 1 und A 4 und darüber hinaus in den Fällen A 5 und A 6 jeweils auf das gesetzliche Mindestmaß des Normalstrafrahmens fest. Die Gesamtfreiheitsstrafe kann bestehen bleiben, da auszuschließen ist, dass sie angesichts der im Übrigen verhängten Einzelstrafen niedriger ausgefallen wäre. 1 2 - 4 - Zu den Verfahrensrügen 11, 12 und 14 bemerkt der Senat, dass die Ab - lehnung der Beweisanträge wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit tragfähig war. Basdorf Schneider König Berger Bellay 3
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