ECLI:DE:BGH:2016:131016B5STR407.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 407/16 vom 13. Oktober 2016 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2016 beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 30. Mai 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Rüge ein er Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO ist jedenfalls unbegründet, weil der Angeklagte darauf hingewiesen worden war, dass auch eine Verurte i- lung wegen mittäterschaftlicher Begehung erfolgen könnte. Sander Dölp König Berger Bellay
Full & Egal Universal Law Academy