5 StR 408/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen Raubes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2001 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. April 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Fes t - stellungen aus den Gründen der Antragsschrift des G e - neralbundesanwalts insoweit aufgehoben, als die gegen den Angeklagten ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafka m - mer des Landgerichts (vgl. BGHSt 35, 267) zurückve r - wiesen. Basdorf Häger Gerhardt Brause Schaal
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