5 StR 408/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 12. Dezember 2002in der Strafsachegegen1.2.wegen vorsätzlicher Körperverletzung im Amt u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2002beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten T und K gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. März2002 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründetverworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen.Die Angeklagten beschwert es nicht, daß eine Verurteilungwegen fahrlässiger Tötung unterblieben ist.Harms Basdorf GerhardtBrause Schaal
Full & Egal Universal Law Academy