5 StR 408/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. September 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer r344uberischer Erpressung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 3. April 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO) ver-worfen, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer r344uberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Auf die mit der Sachr374ge gef374hrte und auf den Strafausspruch beschr344nkte Revision des Angeklagten ist die verh344ngte Freiheitsstrafe, wie aus der Be-schlussformel ersichtlich, zu verringern. Die weitergehende Revision ist un-begr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausf374hrt, hat das Landge-richt bei der Strafzumessung 374bersehen, dass die mit Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 25. September 2007 geahndete Tat vom 27. Juni 2007 an sich gesamtstrafenf344hig gewesen w344re (247 55 Abs. 1 Satz 1 StGB) und die Einbeziehung der dort verh344ngten Geldstrafe von 90 Tagess344tzen nur wegen deren Erledigung unterbleiben musste. Hier ist ein H344rteausgleich jedenfalls deswegen zu gew344hren, weil der Angeklagte die Vorverurteilung teilweise durch Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe verb374337t hat (vgl. dazu BGH NStZ 1990, 436), zumal unter den Bedingungen 2 - 3 - der Untersuchungshaft. Der Senat setzt entsprechend 247 354 Abs. 1 StPO die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und elf Monate herab. Auch wenn der Umfang der vollstreckten Ersatzfreiheitsstrafe weniger als einen Monat betrug, h344lt der Senat 226 nur insoweit abweichend vom Antrag des Generalbundesan-walts 226 hier eine Bemessung nach Wochen zur Gew344hrung des H344rteaus-gleichs (vgl. dazu BGHR StGB 247 39 Bemessung 1) nicht f374r angezeigt. Basdorf Brause Schaal Schneider D366lp
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