5 StR 408/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. November 2010 in der Ma337regelvollstreckungssache gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2010 beschlossen: Das Verfahren ruht bis zur Erledigung des mit Anfragebe-schluss des Senats vom 9. November 2010 226 5 StR 394, 440, 474/10 226 eingeleiteten Verfahrens nach 247 132 GVG. Bis dahin werden die Akten an das Oberlandesgericht K366ln zur Fortf374hrung der nach 247 67e Abs. 1 Satz 1, 247 67d Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 StGB gebotenen 334berpr374fungen zur374ckgege-ben. G r 374 n d e 1 Gegen den Verurteilten wird die Ma337regel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 7. Mai 1993 vollstreckt, in dem gegen ihn u. a. wegen tateinheitlicher sexuel-ler N366tigung und sexuellen Missbrauchs eines Kindes eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verh344ngt worden war. Zehn Jahre der Unterbringung waren am 7. M344rz 2006 vollzogen. Nach Rechtskraft des Urteils des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Men-schenrechte vom 17. Dezember 2009 (EuGRZ 2010, 25), das die r374ckwir-kende Anwendung des 247 67d Abs. 3 Satz 1 StGB in der Fassung des Geset-zes zur Bek344mpfung von Sexualdelikten und anderen gef344hrlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 ohne Beachtung der nach 247 67d Abs. 1 Satz 1 StGB a.F. bei Tatzeit geltenden H366chstfrist von zehn Jahren f374r die Dauer der ers-ten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung als Versto337 gegen die Euro-p344ische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten wertet, hat der Verurteilte beantragt, die weitere Vollstreckung der Siche- 2 - 3 - rungsverwahrung f374r unzul344ssig zu erkl344ren. Diesen Antrag hat das Landge-richt Aachen, das zuletzt im November 2008 gest374tzt auf ein Prognosegut-achten vom 27. Mai 2008 die Fortdauer der Ma337regelvollstreckung angeord-net hatte, am 16. Juli 2010 abgelehnt. Das Oberlandesgericht K366ln m366chte die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten verwerfen. Im Blick auf entgegenstehende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, die im Anschluss an das Urteil des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Menschen-rechte f374r die Ma337regel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung eine abweichende Regelung von der grunds344tzlich geltenden R374ckwirkung im Sinne des 247 2 Abs. 6 StGB angenommen haben, hat es die Sache dem Bun-desgerichtshof gem344337 247 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 GVG vorgelegt. 3 Beim Senat sind bislang 15 gleichartige Vorlegungsverfahren anh344n-gig. Mit zur Ver366ffentlichung in BGHSt bestimmtem Anfragebeschluss vom 9. November 2010 226 5 StR 394, 440 und 474/10 226 hat der Senat, der eine r374ckwirkende Anwendbarkeit des 247 67d Abs. 3 Satz 1 StGB n.F. grunds344tz-lich bejaht, wegen von seiner Auffassung zur Auslegung des 247 2 Abs. 6 StGB divergierender Rechtsprechung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zur identischen Rechtsfrage bei Auslegung des 247 66b StGB und wegen grunds344tzlicher Bedeutung dieser Rechtsfrage das Verfahren nach 247 132 GVG eingeleitet. Dabei hat der Senat 247 67d Abs. 3 Satz 1 StGB n.F. aller-dings weiter einschr344nkend dahin ausgelegt, dass in Altf344llen die erstmalige Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach zehnj344hrigem Vollzug f374r erledigt zu erkl344ren ist, sofern nicht eine hochgradige Gefahr schwerster Ge-walt- oder Sexualverbrechen aus konkreten Umst344nden in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist (Leitsatz 2 des genannten Beschlusses). Bei diesem Ma337stab kommt nur in Ausnahmef344llen auch eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bew344hrung in Betracht (247 67d Abs. 2 StGB). Bis zur Erledigung des Verfahrens nach 247 132 GVG hat der Senat in den drei Verfahren, die Gegenstand der Anfrage sind, die Akten den vorle- 4 - 4 - genden Oberlandesgerichten zur374ckgegeben. Die Parallelverfahren, die we-gen m366glicher identischer Entscheidungserheblichkeit des Anfragegegen-standes bis zur Erledigung des Verfahrens nach 247 132 GVG zu ruhen haben, sind in gleicher Weise zu behandeln. 1. Das Verfahren nach 247 132 GVG 226 und damit das anzuordnende Ruhen der Parallelsachen 226 wird voraussichtlich mehrere Monate andauern. W344hrend dieser Zeit wird die Unterbringung gegen die Verurteilten weiterhin vollstreckt, der Eingriff in das Freiheitsgrundrecht, dessen Zul344ssigkeit in den Vorlegungsverfahren in Zweifel steht, mithin stetig weiter vertieft. Dies erfor-dert, dass die Oberlandesgerichte bereits vor Kl344rung der Vorlegungsfrage aktuell unabh344ngig von ihr zu 374berpr374fen haben, ob die Freiheitsentziehung gegen den Verurteilten zu beenden oder die Vollstreckung zur Bew344hrung auszusetzen ist. Die Pr374fung hat den vorstehend bezeichneten, f374r die Ober-landesgerichte wegen der ausschlie337lichen Zust344ndigkeit des Senats nach 247 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG verbindlichen Ma337st344ben zu folgen. 5 6 Geboten ist eine neue Sachentscheidung nach 247 67e Abs. 1 Satz 1 StGB aus Anlass des Urteils des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Menschen-rechte. Ihr ist ein aktuelles Sachverst344ndigengutachten zugrunde zu legen (247 463 Abs. 3 Satz 4 StPO), das sich an den engeren Kriterien zu Verh344lt-nism344337igkeit und Gefahrenbegriff zu orientieren hat. 2. Im vorliegenden Fall ist insbesondere das Gebot einer aktuellen Begutachtung und Sachentscheidung zu beachten. Insoweit hat die Strafvoll-streckungskammer bereits das erneute 334berpr374fungsverfahren nach 247 67e Abs. 2, 247 67d Abs. 3 StGB eingeleitet. Zumal vor dem Hintergrund einer nunmehr seit mehr als 14 Jahren vollstreckten Unterbringung in der Siche-rungsverwahrung, bestehen Bedenken, ob die erh366hten Anforderungen an eine weitere Fortdauer der Ma337regelvollstreckung noch zu bejahen sein wer-den. 7 - 5 - 3. F374r den Fall, dass die aktuelle Sachpr374fung auch unter Zugrundele-gung der Grunds344tze konkreter h366chster Gef344hrlichkeit des Verurteilten f374r die Allgemeinheit eine weitere Vollstreckung der Ma337regel unerl344sslich er-scheinen l344sst, weist der Senat auf Folgendes hin: 8 a) Auf etwa w344hrend des Vorlegungsverfahrens einschlie337lich des Verfahrens nach 247 132 GVG auftretende neue Entwicklungen, die f374r die Be-urteilung der Gef344hrlichkeit des Verurteilten bedeutsam sein k366nnen, muss unverz374glich mit einer neuen Sachpr374fung der Unerl344sslichkeit weiterer Frei-heitsentziehung reagiert werden. 9 b) Es ist denkbar, dass die Pr374fung im Verfahren nach 247 132 GVG entgegen dem Votum des erkennenden Senats zum Ergebnis genereller Un-zul344ssigkeit weiterer Ma337regelvollstreckung gelangt. Dies z366ge die sofortige Entlassung aller betroffenen Untergebrachten nach sich. Im Hinblick darauf ist eine vorsorgliche Vorbereitung sofort umsetzbarer, im Entlassungsfall an-gezeigter 226 insbesondere f374rsorglicher 226 Ma337nahmen zwingend geboten, die einer sozialen Gef344hrdung entlassener Verurteilter und einer damit einherge-henden Gef344hrdung der Allgemeinheit entgegenzuwirken verm366gen. Durch eine unvorbereitete Eilentlassung w374rde diesen Gefahren Vorschub geleistet. Auf geeignete Ma337nahmen hinzuwirken, ist auch Aufgabe der im Erledi-gungsverfahren t344tigen Vollstreckungsgerichte sowie der vorlegenden Ober-landesgerichte. 10 4. Da das Vorlegungsverfahren nach 247 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 GVG ein Zwischenverfahren im Rahmen des beim Oberlandesgericht K366ln anh344ngigen Beschwerdeverfahrens darstellt, hat das Oberlandesgericht 374ber den im Vorlegungsverfahren wiederholten Antrag des Verurteilten auf Bei- 11 - 6 - ordnung von Rechtsanwalt B. zum Pflichtverteidiger zu entscheiden, dem nach 247 463 Abs. 3 Satz 5 StPO zu folgen sein wird. 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