5 StR 408/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. August 20 1 2 in dem Nachverfahren betreffend die Verfallsbeteiligte und Antragstellerin - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2012 beschlossen: Auf d ie Revision de r Antra gstellerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Februar 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgeh o- ben . Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Str afkammer des Landgerichts zurückverwiesen . G r ü n d e Das Landgericht hat im Nachverfahren gemäß § 439 (i.V.m. § 442) StPO die Anträge der Antragstellerin, festzustellen, dass sie Eigentümerin der anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung am 29. Sep tember 2007 b e- schlagnahmten Geldbeträge n dass die Geldbeträge an sie herauszugeben seien , durch Urteil als unb e- gründet verworfen. Die hiergegen gerichtete Revision der Antragstellerin hat Erfolg. Mit Urteil vom 7. August 2008 hatte das Landgericht den Sohn Ö . M . der Antragstellerin wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Fre i- heitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gleichzeitig hatte es nach § 33 BtMG, §§ 73, 73d StGB den Verfall von beim Verurteilten anläs s- lich der Durchsuchung der Wohnung am 29. September 2007 beschla g- nahmten Geldbeträge n u- ation im Rahmen der Verhaftung des Angeklagten M . die Annahme rech t- 1 2 - 3 - fe r tigen, dass die Geldbeträge im Rahmen der hier abgeurteilten Ausfahre r- t ä . Das Urteil ist seit dem 21. April 2009 rechtskräftig. Im Ermittlungsverfahren hatte die Antragstellerin am 12. November 2007 die Herausgabe der Gelder beantra gt, ist jedoch bis zur Rechtskraft des Urteils nicht als Verfallsbeteiligte beteiligt worden. Den nunmehr im Nachverfahren weiterverfolgten Herausgabea n- spruch hat das Landgericht als unbegründet erachtet, weil das behauptete Recht nicht erwiesen sei (§ 439 Abs. 4 StPO). Die Antragstellerin habe zwar belegt, dass sie am 27. Mai 2005 und am 17. März 2006 Barbeträge in Höhe unklar, ob diese Gelder wie von der Antragstellerin vorgetrag en aus einer ihr im Jahre 1997 gewährten Entschädi gungszahlung in Höhe von 57.000 DM stammen. Dies führe mit weiteren Indizien (Auffindesituation bei der Beschlagnahme, Telefonat von Mittätern zwischen der Verhaftung des Sohnes und der Wohnungsdurchsuchu ng) zu dem Ergebnis, dass der A n- spruch nicht zur Überzeugung der Strafkammer nachgewiesen sei. Diese Beweiswürdigung ist unzureichend. Das Landgericht hat sich durch das Abstellen auf die ihrerseits kaum überzeugend behandelte Frage, ob es sich bei den abgehobenen Geldbeträgen originär um die 1997 erlangte Entschädigungszahlung handelt, den Blick darauf verstellt, dass sich eine erlangte Eigentümerposition der Antragstellerin an dem abgehobenen Geld aus der unstrittigen, für sich nicht verdächtigen A bhebung von ihren Bankkonten ergibt. Die vom Tatgericht benannten Umstände können bei B e- urteilung des Anspruchs der Antragstellerin zwar Indizwirkung entfalten, eine solche Beweiswürdigung ist aber dem Tatgericht vorbehalten, das einer d e- taillierteren Aufk lärung des Vorbringens der Antragstellerin gegenüber den ermittelnden Beamten höhere Aufmerksamkeit wird widmen müssen. Es wird auch zu berücksichtigen sein, dass mindestens ein Teil des Geldes sich im Schrank zwischen Bekleidungsgegenständen der Antragste llerin befand , dass die von der Antragstellerin bei der Beschlagnahme nur tei lweise für sich 3 4 - 4 - reklamierten Geld beträge in ihren Teilbeträgen überwiegend im Einklang mit den von der Antragstellerin vorgetragenen Abhebevorgängen steh en und dass der gegen den verurteilten Sohn der Antragstellerin geführte Tatnac h- weis für sich keinen konkreten Anhalt für einen Besitz von Rauschgifterlösen in höherer Summe ergab, geschweige denn einen Anhalt für eine gezielte Vertuschung solcher Gelder durch Einschaltung der Mutt er des Verurteilten. Bei der Anwendung der Beweislastregel des § 439 Abs. 4 StPO wird zu b e- achten sein, dass eine alsbaldige Beteiligung der Antragstellerin am Verfa h- ren, welche sie frühzeitig beantragt hatte und welche ihr unter Umständen bessere Nachweismöglichkeiten eröffnet hätte, durch Justizverschulden ve r- hindert wurde. Auf § 439 Abs. 5 StPO weist der Senat hin. Basdorf Raum Schaal Dölp Bellay
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