5 StR 409/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2001 beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der R e - vision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. April 2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand g e - währt. Damit ist der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 27. Juni 2001, mit dem die Revision des Angekla g - ten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. April 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
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