5 StR 409/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 12. Mai 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkl344ger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die aus den 374beraus milden Einzelfreiheitsstrafen gebildete Gesamtstrafe ist trotz des Abstands zur Einsatzstrafe noch nicht zu beanstanden. Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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