5 StR 409/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Dresden vom 18. Mai 2010 im Rechtsfolgenaus-spruch dahin ge344ndert, dass die Anordnung des Vorwegvoll-zuges eines Teils der Jugendstrafe entf344llt (247 349 Abs. 4 StPO). Die Staatskasse tr344gt die Kosten des Revisionsverfahrens. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung unter Einbeziehung einer fr374he-ren Verurteilung zu einer einheitlichen Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsan-stalt angeordnet. Es hat weiter angeordnet, dass ein Jahr der Jugendstrafe vor der Ma337regel zu vollziehen ist. 1 Die wirksam beschr344nkte Revision des Angeklagten f374hrt mit der 2 - 3 - Sachr374ge hier zum Wegfall der Anordnung des Vorwegvollzugs. Die Straf-kammer hat, wie aus der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ersicht-lich, die Dauer des Vorwegvollzugs unzutreffend bestimmt. Basdorf Schaal Hubert K366nig Bellay
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