ECLI:DE:BGH:2017:110117U5STR409.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 409/16 vom 11. Januar 201 7 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Jan u- ar 2017 , an der teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Dr. Mutzbauer, Richter Dölp, Richter Prof. Dr. König, Richter Dr. Berger, Richter Prof. Dr. Mosbacher als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 4. Mai 2016 wird verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angekla g- ten. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung (Fall 1 der Anklage) und wegen versuchten Totschlags in Tateinh eit mit gefäh r- lichem Eingriff in den Straßenverkehr, mit versuchter Zerstörung wichtiger A r- beitsmittel und mit Sachbeschädigung (Fall 2 der Anklage) zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Des Weiteren hat es (auf Grundlage der Verurteil ung im Fall 2 der Anklage) dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entz o- gen, seinen Führerschein eingezogen, eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der S achrüge, dass der Angeklagte im Fall 1 der Anklage nur wegen schwerer Brandstiftung verurteilt worden ist. Sie erstrebt mit ihrer insoweit beschränkten, zuungunsten des Angeklagten eing e- legten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision die Verurteilu ng wegen besonders schwerer Brandstiftung und wegen tateinheitlich begangenen versuchten Mordes. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos. 1 - 4 - I. 1. Das Landgericht hat zu Fall 1 der Anklage folgende Feststellungen g e- troffen: Aufgrund des Verlust e s seines Arbei tsplatzes Ende Juli 2015 und ve r- geblicher Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle verlor der Angeklagte al l- mählich sein Selbstwertgefühl und seine Lebensenergie. Er zog sich zurück und geriet in einen Zustand sich steigernder Depressivität, den er mit Alkoho lko n- sum zu bewältigen suchte. Bei sich verschlechternder Stimmungslage und in ihm die Idee, sich zu töten und zuvor seinen persönlichen Lebensraum zu vernichten. Er stellte sich vo r, seine Wohnung mit seinen persönlichen Gege n- stände n t- zung mit seinem damaligen Arbeitgeber einen Haufen persönlicher Dinge in seiner damaligen Betriebsunterkunft in Brand gesetzt hatte; zu einem Strafve r- fahren war es seinerzeit nicht gekommen. In Umsetzung seines Plans erwarb der Angeklagte 20 Liter Benzin, die er in einem Kanister im Kofferraum seines Pkw lagerte. Im weiteren Tagesve r- lauf trank er in seiner Wohnung größere Mengen A lkohol und schlief ein. Als er am Abend erwachte, begann er erneut , über eine Sinnlosigkeit des Lebens zu grübeln . E r entschloss sich, seinen Plan zur Inbrandsetzung seiner im Erdg e- schoss eines zweigeschossigen Wohnhauses gelegenen Wohnung und zur anschlie ßenden Selbsttötung zu realisieren. Zu diesem Zeitpunkt und auch sp ä- ter bei der Tatbegehung, war er aufgrund seiner psychischen Verfassung und der sie verstärkenden Wirkung des Alkohols (Blutalkoholkonzentration zur Ta t- zeit 1,07 ) in seiner Steuerungsfähi gkeit erheblich eingeschränkt. 2 3 4 - 5 - E r holte den Benzinkanister . Weil er aus der Nachbarwohnung im Erdg e- schoss die Geräusche ein es laufenden Fernsehgerät s hör te , wartete er das Abschalten des Geräts ab . Er wollte sicher sein , dass sein Nachbar eingeschl a- fen war , weil er fürchtete , dass es bei einem zu schnellen Herbeirufen der Fe u- erwehr durch diesen nicht mehr zum vollständigen Ausbrennen seiner Wo h- nung komme n werde . Dagegen machte er sich keine Gedanken darüber, dass als Folge seiner Brandlegung der Hausnach bar oder Erdgeschossbewohner - an - Schaden oder gar zu Tode kommen könnte. Er stapelte Kleidungsstücke und sonstigen brennbaren Inhalt seiner Schränke auf einer Couch und kippte den In halt des Benzinkanisters dar über aus. Gegen 2: 30 Uhr zündete er die benzingetränkte Couch an und verließ das Haus. Wie von ihm erwartet brannte seine Wohnung samt Inventar aus. Über das Treppenhaus ver breitete sich das Feuer in das obere Dachgeschoss und s etzte den Dachstuhl in Brand. Von dort griff es auf den Dachstuhl des zweig e- schossigen Nachbarhauses über, bevor die Feuerwehr den Brand unter Ko n- tro l le bringen und löschen konnte. Die Dachgeschosswohnungen beider Häuser waren zur Tatzeit nicht bewohnt . Aufgrund der mit der Brandausbreitung verbundenen Geräusche wu r- den sowohl der noch wach im Bett liegende Wohnungsnachbar als auch eine im Erdgeschoss des Nachbarhauses schlafende Anwohnerin aufgeschreckt, die dort mit ihrer betagten und schwerbehinderten Mutter wohnte. Deswegen kon n- ten alle Bewohner der beiden Häuser ihre Wohnungen, teilweise über einen weiteren zur Hofseite gelegenen Ausgang, rechtzeitig verlassen und sich in S i- cherheit bringen. 5 6 7 - 6 - Der Angeklagte fuhr nach der Brandlegung in seinem Pkw u mher. Nac h- dem er sich vom Erfolg der Inbrandsetzung seiner Wohnung überzeugt hatte, wollte er nunmehr seinem Leben ein Ende setzen. Hierzu wollte er was den Gegenstand der in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung im Fall 2 der Anklage bildet einen Front alzusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug herbeiführen. Als er ein ihm mit eingeschaltetem Sondersignal entgegenkommendes Polize i- fahrzeug bemerkte, steuerte er seinen Pkw auf die Gegenfahrbahn. Die Kollis i- on konnte jedoch durch eine geistesgegenwärtige Rea ktion des Polizeibeamten gerade noch verhindert werden . 2. Die Schwurgerichtskammer hat in Übereinstimmung mit dem psychia t- rischen Sachverständigen angenommen, der Angeklagte habe sich zur Tatzeit in einer durch zunehmende Angst, Depression, Anspannung und Gekränktheit gekennzeichneten besonderen psychischen Lage befunden. Diese habe zu e i- ner kognitiv - emotionalen Einengung geführt und in Verbindung mit der en t- hemmenden Wirkung des Alkohols einen Zustand verminderter Steuerungsf ä- higkeit im Sinne des § 21 StGB begründet. Sie hat das Verhalten des Angeklagten als schwere Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) gewertet. Der Tatbestand des § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB sei nicht erfüllt, weil keine konkrete Gefahr für das Leben eines anderen Menschen bestand en habe. Eine Strafbarkeit wegen versuchten Mordes nach §§ 211, 22, 23 StGB hat das Landgericht verneint, weil nicht sicher feststellbar gewesen sei, dass der Angeklagte in dem Bewusstsein gehandelt habe, Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsbeschä digung oder des Todes zu bringen. Zwar müsse ein Täter, der unter Verwendung einer großen Menge Brandbeschleuniger seine in 8 9 10 11 - 7 - einem Mehrfamilienhaus liegende Wohnung in Brand setze, unter normalen Umständen davon ausgehen, dass das Feuer auf andere Teile d es Hauses übergreife und dort wohnende Menschen in Todesgefahr bringe. Dieser Erfa h- rungssatz sei hier aber ausnahmsweise nicht gültig. Denn der Angeklagte habe nach dem plausiblen Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen ang e- sichts der massiven ged anklichen Einengung, Ich - Bezogenheit und Emotional i- tät, in die ihn die depressive Grundstimmung verbunden mit dem Selbstt ö- tungsentschluss gebracht habe , das Schicksal seiner Nachbarn aus seinen Überlegungen möglicherweise vollständig aus ge blende t . Dies hab e eine Best ä- tigung im Verhalten bei der ersten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung g e- funden, als er sich nach einem Hinweis des Vernehmungsbeamten auf mögl i- che Folgen seiner Brandlegung für Nachbarn völlig überrascht gezeigt habe. II. Die Revision d er Staatsanwaltschaft deckt keinen Rechtsfehler auf. 1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Tötungsvorsatz hält ei n- gedenk des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 2008 5 StR 224/0 8, NStZ 2009, 401; vom 4. April 2013 3 StR 37/13, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 64) sachlich - rechtlicher Überprüfung stand. a) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandl i- chen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, weiter dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestand s- verwirklichung abfindet. Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es 12 13 14 - 8 - nah e, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen und weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 2012 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186, und vom 19. April 2016 5 StR 498/15, NStZ - RR 2016, 204 mwN). Allerdings können im Einzelfall das Wissens - oder das Willenselement des Eventualvorsatzes fehlen, wenn etwa dem Täter, o b- wohl er alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährde n- den Behandlung machen, das Risiko der Tötung infolge einer psychischen B e- einträchtigung etwa bei Affekt oder alkoholischer Beeinflussung nicht bewusst ist. Ein mögliches Fehlen des Wissenselements hat der Bundesgerichtshof g e- rade auch in Fällen an erkannt, in denen der Täter seine lebensgefährlichen Handlungen, mit denen er Dritte tötete oder in Todesgefahr brachte, in (prä - ) suizidaler Situation ohne feindselige Gesinnung gegenüber den Gefährdeten vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteile vom 22. November 2001 1 StR 369/01, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz bedingter 53, und vom 12. Juni 2008 4 StR 78/08, NStZ - RR 2008, 309, 310; Beschluss vom 27. Juni 1986 2 StR 312/86, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1). b) Zwar hat die Schwurgerichtskammer die Frage, ob der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat, insgesamt nur relativ knapp erörtert. Sie hat in ihre Betrachtung jedoch die wesentlichen Gesichtspunkte einbezogen und insbesondere die Gefährlichkeit der Tathandlung nicht aus den Auge n ve r- loren. Auch die Revision zeigt mit ihrer Wiederholung der Feststellungen, die sie lediglich einer eigenen Wertung unterzieht, keinen Aspekt auf, den das Landgericht übersehen haben könnte. Soweit die Beschwerdeführerin einen Widerspruch darin zu erkennen meint, dass das Landgericht hinsichtlich des unmittelbar nachfolgenden Tatg e- schehens im Fall 2 der Anklage trotz derselben psychischen Verfassung des 15 16 - 9 - Angeklagten einen bedingten Tötungsvorsatz angenommen habe, ist dies in der Beweiswürdigung nachv ollziehbar begründet worden. Danach war es zwang s- läufige Folge des Suizidplans des Angeklagten , dass wegen der Einheitlichkeit des Kollisionsvorgangs auch die Insassen des entgegenkommenden Fahrzeugs zu Tode kommen konnten (so genanntes Mitbewusstsein , vgl. etwa LK - StGB/Vogel, 12. Aufl., § 15 Rn. 137 f. mwN ) . Entgegen der Auffassung der a- Beweiswürdigung auch di e Äußerungen des Angeklagten unmittelbar nach se i- ner Festnahme einb ezogen. Ihnen ist zu entnehmen, dass er anders als b e- züglich möglicher Folgen der Brandlegung die vom beabsichtigten Frontalz u- sammenstoß ausgehende Fremdgefährdung erkannt und hingenomm en hatte (UA S. 21). Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. 2. Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten zu Recht auch nicht wegen besonders schwerer Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt. a) § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt di e konkrete Gefahr des Todes eines anderen Menschen voraus. Hierzu muss die Tathandlung über die ihr innewo h- nende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation für das geschüt z- te Rechtsgut geführt haben. Die Sicherheit einer bestimmten Person mu ss was nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund einer objektiv nachträ g- lichen Prognose zu beurteilen ist so stark beeinträchtigt worden sein, dass der Eintritt der Rechtsgutsv erletzung nur noch vom Zufall abhing. Allein der U m- stand, dass sich Men schen in enger räumlicher Nähe zur Gefahrenquelle befi n- den, genügt dabei noch nicht zur Annahme einer konkreten Gefahr in diesem Sinne (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 4 StR 401/13, BGHR StGB § 306b Abs. 2 Nr. 1 Todesgefahr, konkrete 1, mwN). 17 18 - 10 - b) Auf Grundlage der von der Schwurgerichtskammer getroffenen Fes t- stellungen war noch keine konkrete Todesgefahr eingetreten, als die Bewohner der Nachbarwohnung bzw. des Nachbarhauses wegen der Geräuschentwic k- lung auf den Brand aufmerksam wurden. So ver b lieb dem unmittelbaren Nac h- barn Zeit, seine Wohnung zu verlassen, um die Geräuschquelle herauszufinden und vom Hausflur aus den Brand fest zu stellen. Anschließend vermochte er die Feuerwehr zu verständigen, bevor er das Haus verließ. Die ebenerdigen Fluchtw ege aus seiner Wohnung und der Erdgeschosswohnung des Nachba r- hauses, auf denen sich sämtliche gefährdeten Hausbewohner eigenständig in Sicherheit bringen konnten, waren durch den Brand noch nicht beeinträchtigt. Die Revision verkennt mit ihren Ausführungen n Notsitu a- Ausmaß des Feuers und der Brandschäden nicht die Gefahrenlage in dem Zeitpunkt beschreiben, in dem die Nachbarn die Häuser verließen . Vielmehr betreff en sie die spätere Entwicklung des Brandes und dessen Folgen. Soweit die Beschwerdeführerin eine Lückenhaftigkeit der Feststellungen bemängelt im Hinblick auf die Bauweise des Hauses und in Bezug auf die Fr a- ge , wie stark sich dort Rauch entwickelt und der Brand in der Wohnung des A n- geklagten sich ausgebreitet hatte , als der Nachbar den Hausflur betrat, ist eine Verfahrensrüge nicht erhoben worden. Mutzbauer Dölp König Berger Mosbacher 19 20
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