5 StR 409/99 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Januar 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Anstiftung zur Brandstiftung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2000 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten D , G und S gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 22. Dezember 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als u n - begründet verworfen, die des Angeklagten Schramm mit der Maßgabe (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO), daß er zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (UA S. 63; vgl. BGH, B e - schluß vom 13. Dezember 1999 5 StR 568/99 ) verurteilt ist. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Staatskasse hat die Kosten der von der Staatsanwaltschaft zurückgenommenen Revision und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Ausl a - gen zu tragen. Harms Basdorf Tepperwien Gerhardt Raum
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