5 StR 410/05 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 24. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Ja-nuar 2006, an der teilgenommen haben: Richter Basdorf als Vorsitzender, Richter H344ger, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Brause, Richter Schaal als beisitzende Richter, Oberstaatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt B , Rechtsanwalt Bo als Verteidiger, Rechtsanw344ltin E als Nebenkl344gervertreterin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 5. April 2005 werden verworfen. Die Staatskasse tr344gt die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die hierdurch entstandenen notwen-digen Auslagen des Angeklagten. Der Angeklagte tr344gt die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkl344gerin. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Einbe-ziehung einer anderweitig wegen Totschlags verh344ngten Strafe zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Mit ihrer nur hinsichtlich der Ver-neinung niedriger Beweggr374nde vom Generalbundesanwalt vertretenen Re-vision erstrebt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung wegen Mordes; der Angeklagte beanstandet das Verfahren und erhebt die n344her ausgef374hrte Sachr374ge. Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos. I. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen lernte der An-geklagte am sp344ten Abend des 16. Juni 1990 im Ostteil Berlins die sp344ter von ihm get366tete U S kennen. M366glicherweise verbrachten der - 4 - Angeklagte und sein sp344teres Opfer die Nacht zusammen und hatten einver-nehmlichen Geschlechtsverkehr. Noch in der Nacht oder in den fr374hen Morgenstunden des 17. Ju-ni 1990 fuhr der Angeklagte mit U S in seinem Pkw auf einer Landstra337e in Brandenburg. Er bog in einen Feldweg ein und hielt an einem nahe gelegenen Waldst374ck. Hier kam es dann zwischen dem Angeklagten und U S offenbar im Zusammenhang mit sexuellen W374nschen des Angeklagten zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Ange-klagte U S an einen Baum fesselte. Sie konnte aber danach ent-weichen und in Richtung Landstra337e fl374chten. Als der Angeklagte, der U S hinterherlief, diese erreicht hatte, zog sie pl366tzlich ein Klapp-taschenmesser, 366ffnete dieses und hielt es dem Angeklagten entgegen, um ihn auf diese Weise abzuwehren und von sich fern zu halten. Hier374ber geriet der Angeklagte in Wut, griff nach einem am Boden liegenden Stock und schlug U S damit das Messer aus der Hand. Die junge Frau fl374ch-tete erneut. Nunmehr beschloss der Angeklagte aus Wut und Ver344rgerung, U S zu t366ten. Er hob das Klapptaschenmesser vom Boden auf, lief seinem Opfer hinterher, holte es alsbald wieder ein und stach mehrfach auf U S ein, so dass diese zu Fall kam. Alsdann st374rzte er sich auf die am Boden Liegende, w374rgte sie massiv am Hals, stach ihr mehrfach mit dem Messer in den Brust- und Bauchbereich, die Lendenregion, das Ge-sicht und den Hals und schlug ihr mit einem schweren Ast quer 374ber das Ge-sicht. Der Angeklagte brachte seinem Opfer insgesamt 33 Stichverletzungen und schwerste Schlagverletzungen bei. Anschlie337end schleifte der Angeklag-te das Opfer ca. 15 Meter in den Wald hinein und legte die sterbende junge Frau, deren Jeanshose ge366ffnet war, mit gespreizten Beinen und nach oben gestreckten Armen ab, breitete anschlie337end das Hemd und die Jacke des Opfers 374ber dessen teilweise entbl366337ten Oberk366rper aus und verlie337 den Ort. Wenig sp344ter verstarb U S an den erlittenen Verletzungen. - 5 - Das Landgericht hat das Tatgeschehen als Mord im Sinne des 247 112 Abs. 1 StGB-DDR gewertet und der Straffindung gem344337 247 2 Abs. 3 StGB 247 212 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt. Vom Vorliegen von Mordmerkmalen im Sinne des 247 211 Abs. 2 StGB hat sich das Landgericht nicht zu 374berzeugen vermocht. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegr374ndet. Soweit die Staatsanwaltschaft mit sachlichrechtlichen Erw344gungen ei-ne Verurteilung wegen Verdeckungsmordes begehrt, kann ihr Rechtsmittel deshalb keinen Erfolg haben, weil das Landgericht bei fehlerfreier Beweis-w374rdigung eine Verdeckungsabsicht des Angeklagten nicht festzustellen vermochte. Auch die Begr374ndung, mit der das Landgericht das Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggr374nde verneint hat, h344lt sachlichrechtlicher Nachpr374fung noch stand. Ein T366tungsbeweggrund ist niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher W374rdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb beson-ders verachtenswert ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund einer Ge-samtw374rdigung, welche die Umst344nde der Tat, die Lebensverh344ltnisse des T344ters und seine Pers366nlichkeit einschlie337t (vgl. BGHSt 47, 128, 130 m.w.N.). Bei einer T366tung aus Wut oder Ver344rgerung kommt es darauf an, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (BGH NJW 1995, 3196). Bei diesen Abw344gungen steht dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zu, den das Revisionsgericht nicht durch eigene Er-w344gungen ausf374llen kann (vgl. BGH, Urt. v. 11. Oktober 2005 226 1 StR 195/05 m.w.N.). Den Anforderungen an eine solche Gesamtw374rdigung wird das an-gefochtene Urteil trotz der insoweit sehr knappen Ausf374hrungen noch ge-recht. Nach den Feststellungen handelte der Angeklagte aus spontaner Wut - 6 - und Ver344rgerung 374ber die 226 freilich durch Notwehr gerechtfertigte 226 Bedro-hung mit einem Messer durch sein Opfer. Vor diesem Hintergrund und unter Ber374cksichtigung des Tatvorgeschehens 226 namentlich des zuvor m366glicher-weise erfolgten einverst344ndlichen Geschlechtsverkehrs und der m366glicher-weise einvernehmlichen Autofahrt 226 liegt die Verneinung niedriger Beweg-gr374nde noch innerhalb des vom Revisionsgericht hinzunehmenden tatrichter-lichen Beurteilungsspielraums. III. Auch der Revision des Angeklagten bleibt der Erfolg versagt. 1. Die Verfahrensr374gen greifen s344mtlich nicht durch. a) Soweit die Revision beanstandet, dass die 226 374berwiegend gest344n-digen 226 Angaben des Angeklagten in seinen polizeilichen Vernehmungen in Ermangelung einer 247 136 und 247 163a StPO gen374genden Belehrung des als Beschuldigten vernommenen Angeklagten einem Verwertungsverbot unter-l344gen und dar374ber hinaus das Recht des Angeklagten auf Verteidigerkonsul-tation gem344337 247 137 StPO beeintr344chtigt worden sei (R374ge Nr. 1), ist der Re-visionsvortrag zum Ablauf und Inhalt der beanstandeten Vernehmungen al-lenfalls bruchst374ckhaft und daher unzureichend im Sinne des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. b) Die auf eine Verletzung des 247 261 StPO gest374tzte Beanstandung, das Landgericht habe sich in der Beweisw374rdigung nicht mit den Aussagen der Zeuginnen K und S sowie der Zeugen H und Ba (R374gen Nr. 2 und 5) auseinandergesetzt, bleibt ohne Erfolg. Der Tatrichter ist nicht gehalten, in dem Urteil die Bekundung eines jeden in der Hauptver-handlung vernommenen Zeugen oder Sachverst344ndigen wiederzugeben und abzuhandeln. Er muss nur die wesentlichen beweiserheblichen Umst344nde er366rtern (BGH StV 1991, 340). Ob die Bekundungen der genannten Zeugen - 7 - beweiserheblich waren, kann das Revisionsgericht nicht feststellen. Was die Zeugen in der Hauptverhandlung bekundet haben, steht nicht fest. Die Re-konstruktion der Beweisaufnahme ist dem Revisionsgericht grunds344tzlich versagt. Allenfalls dann, wenn sich das Revisionsgericht mit den ihm zur Ver-f374gung stehenden Mitteln den Beweisgehalt des Beweismittels ohne weiteres unmittelbar selbst zu erschlie337en vermag, kann die R374ge eines Versto337es gegen 247 261 StPO unter Umst344nden erfolgreich sein (st. Rspr.; vgl. BGH StV 1991, 549; 1993, 115; BGHR StPO 247 261 Inbegriff der Verhandlung 6, 22, 30). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. c) Die auf eine Verletzung des 247 261 StPO gest374tzte Beanstandung, das Landgericht habe sich mit der verlesenen Aussage des verstorbenen Zeugen M nicht hinreichend auseinandergesetzt (R374ge Nr. 3), ist unvoll-st344ndig (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision weist in ihrer rechtlichen W374rdigung darauf hin, dass keine 304hnlichkeit zwischen der von dem Zeugen gesehenen Person und dem Angeklagten bestanden habe. Solches h344tte sich aber erst aus dem im Zusammenhang mit den verlesenen Urkunden in Augenschein genommenen Lichtbild des Angeklagten aus dem Jahr 1989 erschlie337en k366nnen. Zum Verst344ndnis der R374ge h344tte demnach auch dieses Bild mit vorgelegt werden m374ssen. Dass es in Augenschein genommen wor-den ist, teilt die Revision mit. d) Soweit die Revision mit der R374ge nach 247 244 Abs. 2 StPO bean-standet, das Landgericht habe nicht aufgekl344rt, ob dem Angeklagten Verga-serkraftstoff und welches Fahrzeug ihm im Tatzeitraum zur Verf374gung stan-den und welche genaue berufliche T344tigkeit das Tatopfer ausge374bt hatte, sind diese R374gen (Nr. 4 und 6) ebenfalls unzul344ssig. Sie bezeichnen keine konkrete Beweisbehauptung (vgl. BGHR StPO 247 344 Abs. 2 Aufkl344rungsr374-ge 6). e) Die R374ge (Nr. 7), 247 265 StPO sei verletzt, weil das Landgericht nicht f366rmlich darauf hingewiesen habe, dass es entgegen dem Inhalt der zuge- - 8 - lassenen Anklage genauere Feststellungen zu dem vom Angeklagten zur Tatzeit benutzten Fahrzeug nicht treffen k366nne, ist unbegr374ndet. Das Tatge-richt war nicht verpflichtet, dem Angeklagten seine Bewertung des Ergebnis-ses der dazu durchgef374hrten Beweisaufnahme mitzuteilen (vgl. BGHSt 43, 212). Umst344nde, die zu Hinweisen h344tten n366tigen k366nnen (vgl. BGHSt 48, 221, 228 f.), tr344gt die Revision nicht vor. f) Die R374ge (Nr. 8) einer nicht eingehaltenen Wahrunterstellung nach 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist unbegr374ndet. Die dem Beweisantrag der Ver-teidigung ohne eine Sinnver344nderung folgende Wahrunterstellung betrifft le-diglich die Identit344t eines vom Zeugen P vor dem Sankt-Hedwig-Krankenhaus in einem PKW beobachteten wartenden Mannes, nicht aber die Dauer von dessen Anwesenheit bis zum Verlassen des Krankenhauses durch das Tatopfer. Der Umstand, dass in der Tatnacht nicht der Angeklagte, sondern ein Dritter vor der Arbeitsst344tte des Opfers beobachtet wurde, durfte auch als wahr unterstellt werden. Er war nicht von vornherein bedeutungslos, sondern geeignet, zu Gunsten des Angeklagten die belastende Beweislage einzuengen. Indes war das Landgericht nicht gehalten, die als wahr unter-stellte Tatsache noch im Urteil als bedeutsam anzusehen und sie als solche in die Beweisw374rdigung und seine Abw344gung einzustellen (vgl. BGH, Beschl. vom 24. November 2005 226 1 StR 443/05). Dass die Verteidigung des Ange-klagten durch die Wahrunterstellung von weiterem effektiven Verteidigungs-vorbringen abgehalten worden w344re, ist nicht ersichtlich. g) Die R374gen (Nr. 9, 11 bis 13) einer Verletzung des 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO im Hinblick auf die erfolgte Ablehnung von Beweisantr344gen als bedeutungslos (f374nf Antr344ge vom 22. M344rz 2005 betreffend die Zeugen Me , V , W , Pi und G ; sechs Antr344ge vom 29. M344rz 2005 betreffend sechs 304rzte) sind unbegr374ndet. Das Landgericht hat diese Antr344ge unter ausreichender Darlegung seiner vorl344ufigen Be-weisw374rdigung mit zutreffender Begr374ndung abgelehnt. - 9 - h) Die Beanstandung (R374ge Nr. 10), das Tatgericht habe zu Unrecht die Inaugenscheinnahme des Tatortes abgelehnt, bleibt unvollst344ndig (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision hat es vers344umt, die in dem ablehnenden Beweisbeschluss in Bezug genommenen Skizzen und Fotos vorzulegen. i) Soweit die Revision beanstandet (R374ge Nr. 14), 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO sei dadurch verletzt, dass das Landgericht die am 23. M344rz 2005 bean-tragte molekulargenetische Untersuchung von sichergestellten Holzbruchst374-cken und eines Faserschreibers abgelehnt hat, bleibt dies ohne Erfolg. Es liegt in dem Antrag vom 23. M344rz 2005 schon kein Beweisantrag vor, weil der Angeklagte insoweit keine bestimmte Beweisbehauptung erhebt, sondern nur das Beweisziel umschreibt, der Angeklagte habe die betreffenden Gegen-st344nde nicht ber374hrt (vgl. BGHSt 39, 251). Die Zur374ckweisung dieser Be-weisanregung durch das Landgericht w344re auch unter Aufkl344rungsgesichts-punkten rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere vor dem Hintergrund des Inhalts der polizeilichen Vernehmungen des Angeklagten. j) Die R374ge der Verletzung des 247 244 Abs. 4 StPO durch Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags auf Einholung eines aussagepsychologischen Sachverst344ndigengutachtens (R374ge Nr. 15) erf374llt nicht die Voraussetzungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Ohne Kenntnis des Inhalts der im Antrag in Bezug genommenen polizeilichen Vernehmungen vom 24. und 25. Au-gust 2004 kann der Senat nicht beurteilen, ob der behauptete Verfahrens-mangel vorliegt. k) Soweit die Revision einen Versto337 gegen 247 261 StPO darin erblickt (R374ge Nr. 16), dass sich das Landgericht nicht mit dem DNA-Gutachten des Sachverst344ndigen Prof. Dr. Bri bez374glich eines nicht von der Ge-sch344digten stammenden Kopfhaares und eines blond gef344rbten Haares aus-einandergesetzt hat, begr374ndet solches keinen Er366rterungsmangel. Die Be-weismittel waren schlicht unergiebig. Die Haare konnten keiner Person zu-geordnet werden, weil kein DNA-Nachweis erbracht werden konnte. Als Auf- - 10 - kl344rungsr374ge war der Vortrag der Revision nicht zu verstehen. Ein weiteres DNA-Gutachten hat im 334brigen auch keine weitere Aufkl344rung erbracht. 2. Die sachlichrechtliche 334berpr374fung des Urteils ergibt auch unter Ber374cksichtigung der von der Revision erhobenen Einzelbeanstandungen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Soweit die Revision die Beweisw374rdigung des Tatgerichts angreift, ersch366pft sie sich darin, die rechtsfehlerfrei festgestellten Indiztatsachen anders als das Landgericht zu w374rdigen, ohne dabei durchgreifende Rechtsfehler in der Beweisw374rdigung des Landgerichts aufzudecken. Einer umfassenderen Er366rterung der Be-weisanzeichen bedurfte es angesichts des verfestigten, gegen den Ange-klagten sprechenden Beweisergebnisses (T344terwissen offenbarende, teilge-st344ndige Einlassungen vor der Polizei, selbstbelastendes Schreiben des An-geklagten an seine Ehefrau, gesicherte Spermaspur des Angeklagten am Slip des Opfers) nicht. Die mit sachverst344ndiger Hilfe gewonnene Erkenntnis von Dritt-DNA unter den Fingern344geln musste angesichts des Berufs des Opfers und der weitgehenden modernen Nachweismethoden keine Zweifel an der T344ter-schaft des Angeklagten erwecken und n366tigte auch nicht zu n344herer Er366rte-rung. Sachlichrechtlich musste die mit sachverst344ndiger Hilfe gewonnene Erkenntnis uneingeschr344nkter Schuldf344higkeit des jegliche Angaben zur Sa-che verweigernden Angeklagten bei Tatbegehung auch angesichts des fest- - 11 - gestellten Tatbildes nicht n344her hinterfragt werden, insbesondere nachdem 374ber ihn in der einbezogenen Sache zu angeblich eingeschr344nkter Schuldf344-higkeit ersichtlich eine Fehldiagnose getroffen worden war. Basdorf H344ger Gerhardt Brause Schaal
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