5 StR 410/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen Aussetzung mit Todesfolge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 30. April 2009 wird mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO) als unbegr374ndet nach 247 349 Abs. 2 StPO verworfen, dass zwei Monate der ver-h344ngten Freiheitsstrafe zur Entsch344digung f374r 374berlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels und die dadurch der Nebenkl344gerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. G r 374 n d e Aus den von Amts wegen zu pr374fenden Verfahrensvoraussetzungen entnimmt der Senat, dass die 366ffentliche Klage am 8. September 2007 erho-ben wurde und der Er366ffnungsbeschluss erst am 6. Oktober 2008 erging. Die Hauptverhandlung begann im M344rz 2009. Die vom Beschwerdef374hrer dem-nach zu Recht beanstandete, im Urteil nicht erl344uterte, mithin gegen Art. 6 Abs. 1 MRK versto337ende Verfahrensverz366gerung (vgl. BGHSt 49, 342) von jedenfalls nahezu einem Jahr ist dadurch zu kompensieren, dass ein beziffer-ter Teil der verh344ngten Strafe als vollstreckt gilt (BGHSt [GS] 52, 124, 146 ff.). Um weitere Verz366gerungen zu vermeiden, erkl344rt der Senat zwei Monate der verh344ngten Strafe f374r vollstreckt. 1 - 3 - Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils aus den zutreffenden Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdef374hrers aufgedeckt. 2 Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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