5 StR 410/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9 . November 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2011 beschlossen: Die Revision de s Ange klagten gegen das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 6. Juli 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Beschwerdeführer hat die Nichtanordnung der Unterbringung in ei ner Entziehungsanstalt nach § 64 StGB wirksam von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. Basdorf Raum Brause Schaal Schneider
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