BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 410/14 vom 23. September 2014 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2014 b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Juni 2013 wird mit der Feststellung nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass das Revisionsve r- fahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist (vgl. den Antrag des Generalbundesanw alts vom 1. September 2014). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Für die beantragte ergänzende Feststellung unangemessener Verfahrensdauer als Wiedergutmachung auf andere Weise bedarf es einer Verzögerungsrüge nicht (vgl. § 19 8 Abs. 4 Satz 1, 3 Halbsatz 2, § 199 Abs. 3 GVG). Ob eine so l- che für den Fall einer Kompensation im Sinne der Vollstreckungslösung (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 GSSt 1/07, BGHSt 52, 124) erforderlich wäre (vgl. einerseits Schäfer/Sander/van Gemmere n , Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 792 ff., andererseits Graf, StPO, 2. Aufl., § 199 GVG Rn. 11 ff. ; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 1 StR 531/12, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 43), bedarf hier keiner Entscheidung, weil eine solche weitergehende Kompensation hier ohnehin nicht in Betracht kommt. Für die Feststellung der Verzögerung bedurfte es ke i- ner Einstimmigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2014 3 StR 176/14). Basdorf Sander Dölp König Berger
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