ECLI:DE:BGH:2016:111016B5STR410.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 410/16 vom 11. Oktober 2016 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2016 beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts L eipzig vom 19. April 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kost en des Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch seine Revision jeweils entstand e- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass die Schwurg e- Abwehrverletzungen) vom Nichtvorhandensein relevanter (Abwehr - ) Verle t- zungen auf Seiten des Tatopfers ausgegangen ist (UA S. 56 f., 58). Mit den beim Angeklagten festgestellten Befunden setzt sich das Urteil entgegen den Ausführungen der Revision hinreichend auseinander (vgl. UA S. 57). Sander Schneider König Bellay Feilcke
Full & Egal Universal Law Academy