ECLI:DE:BGH:2018:291118B5STR410.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 410/18 vom 29. November 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes - anwalts und nach Anhö rung der B eschwerdeführer am 29 . November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Saarbrücken vom 2. März 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i- on srechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der A n- geklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. August 2018 bemerkt der Senat: 1. Die Revis ion des Angeklagten T . ist zulässig erhoben. Nach Vorl a- ge von entsprechenden eidesstattlichen Versicherungen ist erwiesen, dass Rechtsanwalt K n. die Revisionsbegründungsschrift als nach § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO bestellter Vertreter fü r den Pflichtverteidiger Rechtsanwalt E . unterzeichnet hat. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dem amtlich bestellten Verteidiger (§ 53 Abs. 2 Satz 2 BRAO) der allgemeine Vertr e- ter gleichgestellt ist, den der Verteidiger bei Abwesenheit von nicht mehr als einem Monat gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO selbst bestellt (vgl. BGH, B e- - 3 - schluss vom 5. Februar 1992 5 StR 673/91, NStZ 1992, 248; LR - StPO/Lüderssen/Jahn, 26. Aufl., § 142 Rn. 37, jeweils mwN). 2. Die formellen und sachlich - rechtlichen Beanstandungen der Angeklagten K . und T . betreffend die durch die a . AG nach einem Teil der Vertragsabschlüsse geleisteten Vorabzahlungen vermögen nicht durchz u- dringen. Gegen die durch das Landgericht vorgenommene Berechnung des Vermögensschadens ist aus den im Urteil sowie durch den Generalbundesa n- walt angeführten Gründen rechtlich nichts zu erinnern. Die Vorabauszahlungen an die Anleger erfolgten nicht etwa unmittelbar durch die Versicherungen bzw. anderen Unternehmen oder n ach treuhänderischer Verwahrung der Gelder durch die zwischengeschalteten Rechtsanwälte. Vielmehr flossen die jeweiligen Anlagegelder wie alle anderen Anlagegelder auch in voller Höhe an die a . AG. Damit sind sie wie diese zu bewerten. Mutzb auer Sander Schneider König Köhler
Full & Egal Universal Law Academy