5 StR 4/11 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 17. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. M344rz 2011, an der teilgenommen haben: Richter Dr. Raum als Vorsitzender, Richter Schaal, Richterin Dr. Schneider, Richter Prof. Dr. K366nig, Richter Bellay als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, der Angeklagte pers366nlich, Rechtsanwalt B. als Verteidiger, Rechtsanwalt S. als Nebenkl344gervertreter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 19. Juli 2010 im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperver-letzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der hiergegen gerichtete, mit Verfahrensr374gen und der Sachr374ge gef374hrte Revision des Angeklagten bleibt zum Schuldspruch aufgrund der zutreffen-den Ausf374hrungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Er-folg versagt. Das Rechtsmittel f374hrt allerdings mit der Sachr374ge zur Aufhe-bung des Strafausspruchs. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts schlug der Angeklagte den Nebenkl344ger mit zwei Bierflaschen aus Glas (0,33 I) auf den Hinterkopf, wobei eine Flasche zerbrach. Der Nebenkl344ger konnte den Angeklagten zu-n344chst abdr344ngen. Der Angeklagte ging jedoch sofort wieder auf den Neben- 2 - 4 - kl344ger los. Mit dem scharfkantigen Hals der zerbrochenen Bierflasche schlug und stach er mehrfach in Richtung des Halses und des Kopfs des Nebenkl344-gers. Er verursachte glattrandige Verletzungen im Bereich des linken Ohrs mit einer fast vollst344ndigen Abtrennung des linken Ohrl344ppchens und mehre-re, teils schlitzartige und in einem Fall bis ins Unterhautfettgewebe reichende glattrandige Verletzungen an der linken Halsseite, die nur wenige Zentimeter von der Halsschlagader bzw. der Halsvene entfernt waren; der Angriff war deswegen lebensbedrohend (UA S. 7, 14). Nur durch das Eingreifen weiterer G344ste und des Sicherheitsdienstes konnte er von weiteren Verletzungshand-lungen abgehalten werden. 2. Die sachverst344ndig beratene Schwurgerichtskammer ist davon aus-gegangen, dass die Steuerungsf344higkeit des Angeklagten aufgrund des Zu-sammenwirkens einer alkoholischen Beeinflussung (maximale Blutalkohol-konzentration: 1,26 211), von 334berm374dung und einer 344ngstlich gereizten Grundstimmung infolge von Nachstellungen und Provokationen von Seiten des Nebenkl344gers im Vorfeld sowie unmittelbar vor der Tat nicht ausschlie337-bar erheblich im Sinne von 247 21 StGB vermindert gewesen sei. Sie hat die Strafe dem in 247 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB normierten minder schweren Fall der gef344hrlichen K366rperverletzung entnommen. Die Annahme eines min-der schweren Falls sei dabei nur unter Ber374cksichtigung und Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrundes nach 247 21 StGB gerechtfertigt. 3 3. Der Strafausspruch hat aufgrund der Nichtabhandlung der Voraus-setzungen des 247 213 Alt. 1 StGB keinen Bestand. 4 a) Das Landgericht hat es unterlassen, sich ausdr374cklich mit den Vor-aussetzungen des Provokationstatbestandes der ersten Alternative des 247 213 StGB auseinanderzusetzen. Hierzu bestand nach den tats344chlichen Gegebenheiten ungeachtet des festgestellten, f374r sich nicht massiven Vor-gehens des Nebenkl344gers gegen den Angeklagten und seine Freundin un-mittelbar vor Tatbegehung (UA S. 6) angesichts des vorangegangenen 5 - 5 - nachhaltigen Nachstellungsverhaltens des Nebenkl344gers (UA S. 4 f.) Anlass (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 213 Rn. 5 a.E. mN zur st. Rspr.). Rechtlich war die Er366rterung des 247 213 Alt. 1 StGB angezeigt, weil sein Vorliegen auch im Rahmen des 247 224 StGB die Annahme eines minder schweren Falles re-gelm344337ig gebietet (vgl. zu 247 226 Abs. 2 StGB aF: BGH, Beschl374sse vom 5. Februar 1991 226 5 StR 6/91, BGHR StGB 247 226 Strafrahmenwahl 2; vom 19. Januar 1994 226 2 StR 560/93, BGHR StGB 247 226 Strafrahmenwahl 5; sie-he auch BGH, Beschluss vom 9. August 1988 226 4 StR 221/88, BGHR StGB 247 223a Abs. 1 Strafzumessung 2; ferner jeweils mwN: Fischer, aaO, 247 224 Rn. 15; Stree/Sternberg-Lieben in Sch366nke/Schr366der, StGB, 28. Aufl., 247 224 Rn. 15). Sofern der Erregungszustand 374ber den in 247 213 StGB umschriebe-nen hinausgeht und zu einer von dieser Vorschrift nicht vorausgesetzten er-heblichen Verminderung der Schuldf344higkeit f374hrt, kann nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne Versto337 gegen 247 50 StGB eine zus344tzliche Strafrahmenverschiebung gem344337 247247 21, 49 Abs. 1 StGB in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 24. August 1976 226 1 StR 482/76; Beschl374sse vom 19. Januar 1994 226 2 StR 560/93, BGHR StGB 247 226 Straf-rahmenwahl 5; vom 6. November 1985 226 2 StR 590/85, NStZ 1986, 115; vom 30. Juli 2008 226 2 StR 270/08, NStZ 2009, 91, 92; vom 21. Dezember 2010 226 3 StR 454/10). b) Danach kann sich die Nichter366rterung des 247 213 Alt. 1 StGB hier auf die Strafrahmenwahl ausgewirkt haben. Allerdings gehen die beiden Mil-derungsgr374nde nach 247247 213 und 21 StGB mit der durch die Provokation ver-ursachten affektiven Erregung des Angeklagten auf dieselbe Wurzel zur374ck. Dies kann einer nochmaligen Strafrahmenmilderung entgegenstehen, obliegt aber der Pr374fung des Tatgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezem-ber 2010 226 3 StR 454/10; Schneider in MK, 247 213 Rn. 28 mwN; noch weiter einschr344nkend J344hnke in LK, 11. Aufl., 247 213 Rn. 14). 6 Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass das Landgericht eine noch-malige Strafrahmenverschiebung vorgenommen oder aus dem Strafrahmen 7 - 6 - des 247 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB eine mildere Strafe verh344ngt h344tte, wenn es die Voraussetzungen des 247 213 Alt. 1 StGB gepr374ft und bejaht sowie kon-sequent diesen Umstand und die erheblich verminderte Steuerungsf344higkeit des nur unwesentlich vorbelasteten Angeklagten bei der allgemeinen Straf-zumessung zu seinen Gunsten bewertet h344tte. c) Das neue Tatgericht wird bei der erneuten Straffindung insbesonde-re im Blick auf die Voraussetzungen des 247 213 Alt. 1 StGB das gesamte re-levante Vorverhalten des Nebenkl344gers und dessen Einfluss auf die Tatbe-gehung des Angeklagten umfassend aufzukl344ren und zudem erneut Feststel-lungen dazu zu treffen haben, ob die Voraussetzungen des 247 21 StGB vor-liegen. 8 Raum Schaal Schneider K366nig Bellay
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